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Geschrieben von larajoy1 am 30.06.2011, 9:58 Uhr

Unterhalt § 1602 abs 1

Sorry das ich es auch hier poste, aber vielleicht findet sich hier auch jemand :-) nicht böse sein bitte

Hallo

Habe da echt ein riesen problem, vielleicht findet sich hier jemand der mir helfen kann.
Kurz geschrieben:

Mein Sohn 17, hat seit längerem eine Freundin (22) für die er alles hat stehn und liegen lassen, hat seine Lehre geworfen, seine Aushilfsjob nach 3 Wochen geworfen bzw wurde gekündigt weil er nicht mehr zur Arbeit ging. Hat mich bereits tätlich angegriffen, verbal wie auch körperlich. Ich kenne meinen Sohn so gar nicht. er springt und rennt wenn sie schreit. Hat sie einen anderen springt er immer noch usw......
ich weiß nciht mehr was ich noch tun soll.
Im Februar diesen Jahres hat er dann 3 Wochen bei seinem Vater gewohnt weil es bei mir nicht mehr ging. Nach 3 wochen rief er mich an, er wohne wieder bei mir weil er Angst hat das sein Vater auf ihn los geht. Gut
Soweit alles okay.
So nun möchte der Vater aber keinen Unterhalt mehr für seinen faulen Sohn bezahlen und beruft sich per Anwalt auf den § 1602 Abs 1 OLG Stuttgart vom 20.03.2008

Ich selber, so wie auch das Jugendamt sehen meinen Sohn momentan nicht in der Lage, psychich, das er es auf die Reihe bringt arbeiten zu gehen, da er alles nur noch für seine Freundin tut, wie gesagt er akzeptiert sogar das sie mal nen anderen hat und meint immer noch er müsse ihr helfen.

Mein Sohn besucht derzeit auch nicht die Schule, ist noch schulpflichtig, geht nicht arbeten und bekommt auch auch sonst nirgend Geld. er ist den ganzen Tag nur mit dem Mädchen unterwegs die ebenfalls nicht arbeitet.

So nun meine Frage:
Kann es echt sein das mein Ex Mann damit durchkommen kann???
Auf dem Jugendamt wurde mir gerade gesagt, das sie dagegen keine Handhabe hat und auch von diesem § nichts wußte.!!!!!!

Für schnelle Antworten wäre ich sehr dankbar

Lg Dani

 
17 Antworten:

Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von vallie am 30.06.2011, 10:07 Uhr

der §§ bzw das urteil bezieht sich ja auf nicht leistenkönnenden unterhalt seitens des zu unterhalt verpflichteten.
das hat mit der lebensweise deines sohnes nichts zu tun.
wenn der vater kein geld hat, bzw unter dem selbstbehalt liegt, dann hat er zwar eine erhöhte erwerbsobliegenheit, wenn er aber trotzdem kein geld hat...???

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von Maximum am 30.06.2011, 10:49 Uhr

ich kann nur hoffen das das Gesetz dem Vater recht gibt....klar die alten buckeln sich krum und der Herr hat nur noch Herzchen in den Augen...lernen aus Konsequenzen nennt man das.Wenn er nix macht kriegt er nix.Wenn er jetzt Kohle kriegt für Freundin hüten dann geht der nie mehr arbeiten...
Wie stehst du denn selber dazu? findest du sein Verhalten akzeptabel?
War er schon beim Arzt wegen seiner psychischen Verfassung?

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aber Maximum...

Antwort von Philia am 30.06.2011, 10:57 Uhr

es geht ja nicht um das "Kind" allein, sondern die Mutter hat doch die Ausgaben, die gedeckt werden müssen, schätze nicht, daß es hier um sein Taschengeld geht. Der Vatter kümmert sich nicht darum, daß der Junge sich wieder fängt, die Mutter kann anscheind im Augenblick auch nichts tun (manchmal muß man halt auf die Nase fallen und selbst lernen), trotzdem wohnt er bei ihr, sie muß Lebensmittel, Miete, Nebenkosten etc. für ihn aufbringen, da ist der Vater schon in der Pflicht.
LG
Nina

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von larajoy1 am 30.06.2011, 11:21 Uhr

Vater hat sehr wohl genügend Geld um für seinen Sohn zu bezahlen. Für das das seine Frau keinen Unterhalt verlangt für Ihre mitgebrachten Kinder kann ja ich nichts. Sie geht auch nicht arbeiten, weil sie nicht muß. Fahren beide dicke Motorräder.

Das Verhalten meines Sohnes ist bestimmt nicht akzeptabel, er sagt auch das er sich einen Job bzw eine Arbeit sucht. aber was ist bis dahin???? Muß ich dann komplett alleine für ihn aufkommen??? das kann ja wohl nicht der Ernst sein. Es ist immerhin auch sein Sohn, den er vor die Tür gesetzt hat und nichts mehr mit ihm zu tun haben möchte.
War sehr oft beim Jugendamt, aber leider nicht beim Psychologen( da wollte er nicht hin) und JA meinte immer das er nicht in der Lage ist momentan zu arbeiten, weil er es nicht schafft bzw nicht kann. Warum auch immer???
Mein reden hat nichts gebracht, reden vom Papa hat nichts gebracht usw.
Schließlich und letztendlich muß ich das ausbügeln was er hier abzieht und nicht mein Sohn, den ich stehe gerade für meinen Sohn und muß seine Sachen bezahlen. Den ohne Essen, ohne zimmer wird er wohl obdachlos werden.
Wäre das der Sinn des Mama seins??? Soll ich ihn wirklich rauswerfen???

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von vallie am 30.06.2011, 11:25 Uhr

der vater ist seinem kind, wenn es bei dir wohnt zu unterhalt verpflichtet.
feddsch.
wenn er 18 ist, seid ihr beide barunterhaltspflichtig.

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von larajoy1 am 30.06.2011, 11:30 Uhr

@ Vallie

Ja ich weiß das auch so :-)

aber der Anwalt ist wohl nicht der Meinung und beruft sich auf § 1602 abs 1

Was also soll ich tun??? Habe den Brief schon zum Anwalt gebracht aber noch keine Antwort bekommen. Vielleicht weiß jemand wie ich dagegen gehen kann, mit welchen argumenten.

Denn es kann nicht sein das ich da alleine zahlen muß, er ist der Vater und ich denke er muß da auch durch. Er war nie für das Kind da und macht jetzt die Welle weil der Bub mal voll Spinnt.

Weißt du gegenargumente???

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von Strudelteigteilchen am 30.06.2011, 11:32 Uhr

Zitat:
"§ 1602 Abs 1 OLG Stuttgart vom 20.03.2008"

Hat der Anwalt das genau SO geschrieben??? Das ist SO kompletter Blödsinn.

"OLG Stuttgart vom 20.03.2008" bezieht sich nämlich auf ein Urteil, "§ 1602 Abs 1" ist aber ein Gesetz, da werden also zwei komplett unterschiedliche Anspruchsbegründungen vermischt. Ein Anwalt, der das so formuliert, ist ein kompletter Idiot und hat seine Zulassung wahrscheinlich im Lotto gewonnen.

Ich würde mir einen eigenen Anwalt nehmen - zumindest, um mal über das Schreiben rüberzuschauen und zu prüfen, ob das überhaupt was taugt. Das kostet nicht die Welt. Evtl. findet sich bei Euch eine Geschäftsstelle des VAMV oder einer ähnlichen Einrichtung, die haben meistens eine Art "Rechtsberatung", wo ein Anwalt für billiges Geld solche allgemeinen Dinge mal überprüft.

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von Zzina am 30.06.2011, 11:46 Uhr

WIESO sagt das Jugendamt das Dein Sohn nicht arbeiten kann, Krankschreibungen laufen über einen Arzt oder ärztl. Gutachter.
Das würde ja sonst im Gegenzug auch heißen wenn Doc mich krankschreibt, kann Jugenamt sagen ich soll wieder arbeiten gehen !?!?!

Und dann auch auf die Gefahr hin das Du das nicht lesen willst, kann ich den Kindsvater verstehen.. Junge hat da drei Wochen gewohnt und er hat mitbekommen, das Junge nur noch Herzchen im Sinn hat und sonst nüscht. Sorry der Vater scheint ja eher zu der arbeitenden Fraktion zu gehören, 2 Motorräder und eine Frau die daheimbleiben kann muß ja finanziert werden und ist ja auch in Ordnung wenn es deren Lebensmodell ist. Blöd halt für Dich....denn alleine die ganzen Kosten zu tragen ist hart und Kampf ums Geld auch. Aber das so abzutun das der Sohn halt gerade mal "ein wenig" spinnt reicht meines Erachtens auch nicht und so kommst Du für mich gerade rüber.
Dein 17 jähriger muß jetzt aufgezeigt bekommen, das es so leider nicht gehen kann. Gibst Du ihm jetzt noch Geld für sein Unternehmungen oder Wünsche ??
Weiß nicht ob ihr beide also Vater und Du gar nicht mehr miteinander redet, so ist es natürlich ganz blöd das der das Geld ganz streichen will...aber prinzipiell das er das nicht wirklich finanzieren will, das sich Euer Sohn da leistet, habe ich Verständnis für.

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von larajoy1 am 30.06.2011, 11:49 Uhr

Ich zitiere den Brief den da Jugendamt vom Anwalt bekommen hat:

Diese Meinung wird gestützt durch eine Gerichtsentscheidung des OLG Stuttgart vom 20.03 2008. usw

Dann
Gemäß § 1602 Abs 1 BGB - so das OLG Stuttgart - ist nur derjenige unterhaltsberechtigt , der Außerstande ist sich selbst zu unterhalten. Sofern allerdings ein minderjähriges Kind, wie im vorliegenden Fall nicht zur Schule geht und auch keine Ausbildung absolviert, besteht eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Vorschriften eines 17 jährigen. Verletzt das Kind diese Erwerbsobliegenheitspflicht, sind diesem fiktive einkünfte zuzurechnen, die das Kind bedarfsdeckend einzusetzten hat.
DiesseitsWird davon ausgegeangen, dass es bei realistischer Bemühung um eine Aushilfstätigkeit meines Sohnes ein Betrag in Höhe von 1200,-- Euro erziehlbar ist.
Selbst wenn, wie nicht, nur um einen Aushilfsjob im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung gegeben ist, so kann mein Sohn einen Betrag in höhe von mindesens 400,-- Euro erziehlen den er bedarfsdeckend einzusetzen hat, sodass für eine Unterhaltsforderung gegenüber dem Vater kein Raum mehr besteht:

Ende

So hat mir das Jugendamt das geschrieben, so kam es wohl vom anwalt meines EX- Mannes. ich selber habe das schreiben nicht bekommen.

Für mich ist das alles eine Reinwürgorganisation !!!!

Letzte Woche kam ein Anwltsbrief von seiner jetzt Frau, sollte eine Unterlassung unterschreiben, vor 4 Wochen hat er dem Unterhalt wiedersprochen weil er erst die genauen Daten haben wollte, hat er alles bekommen und nun das???
Ich verstehe es echt nicht

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von vallie am 30.06.2011, 11:49 Uhr

bin ich anderer meinung.
das kind ist zwar 17, aber noch minderjährig und der vater ist nun mal verpflichtet, unterhalt zu leisten. egal wie der junge lebt.
selbst wenn er noch zur schule gehen würde, könnte er sich damit nicht allein versorgen und der vater ist immer noch unterhaltspflichtig.

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ok. nicht egal.

Antwort von vallie am 30.06.2011, 11:52 Uhr

das wußte ich nicht.
würde aber den buben dann zur schule jagen. oder sonstige serviceleistungen vom hotel mama aussetzen.

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Zzina

Antwort von larajoy1 am 30.06.2011, 12:02 Uhr

Huhu

Das jugendamt het lange und oft mit mir und meinem Sohn gesprochen und der sagt eben das er das nciht auf die Reihe bringen würde gerade irgendwas richtig zu machen geschweige den zu arbeiten, weil er eben nur Mist macht. Denke das hast du falsch verstanden oder ich falsch ausgedrückt. Ich kann in einer kleinen Weise den Vater schon verstehen, aber ich muß ja auch für die Sachen aufkommen, er lebt ja schließlich bei mir. Wer sol das sonst bezahlen???
Nein Geld bekommt er fast keines von mir, nur sehr wenig, da ich nicht möchte das er auch noch zum klauen geht.

Vater und ich sprechen nicht mehr miteinander seit der Bub bei ihm ausgezogen ist.
Er meinte ich hätte meine Kinder Faslch erzogen bzw in der Erziehung versagt. dabei sind die zwei großen beide arbeiten und super tolle Menschen

nur eben der kleine " spinnt" sorry weiß nicht ob das ein wenig blöd ausgedrückt ist, aber er spinnt wirklich, kriegt nichts gebacken, macht den Führerschein nicht fertig, richtet sein Moped nicht. Er schafft eben gerade nichts: Gefällt mir auch nicht, aber leider kann ich nichts mehr tun. habe es echt aufgegeben und ich denke nur wer so ne Situation kennt kann das verstehen:-(
Du bist einfach so machtlos und mußt zusehen wie er in sein verderben rennt

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von Strudelteigteilchen am 30.06.2011, 12:05 Uhr

Das klingt schon anders....

Und ich fürchte, der Vater hat Recht. Ich habe mir mal das komplette Urteil durchgelesen: Das paßt, leider.

Wenn der Junge tatsächlich psychisch komplett außerstande ist, irgendwas zu machen - Schule oder Arbeit - dann sollte das ein Arzt bescheinigen. Das JA hat diesbezüglich keine Kompetenz. Ich weiß aber nicht, ob Extremverliebtheit eine medizinische Indikation ist. Und wenn er mit 17 noch schulpflichtig ist - was ja bedeutet, daß er noch nicht mal die 9. Klasse abgeschlossen hat - dann liegt da ja schon länger was im Argen. Die 9. Klasse schließt man gemeinhin mit 15 ab.

Ich weiß, daß Kinder ab 15 bei der ARGE aufschlagen müssen, wenn sie nicht in Ausbildung sind und die Eltern H4 beziehen. Mein KindGroß ist gerade 15 geworden, ich beziehe H4, und mein Kind wird jetzt selber als erwerbsfähig geführt und hat eine eigene SB bei der ARGE (lustigerweise eine andere als ich). Mein Kind muß jetzt jedes Jahr nachweisen, daß es sich noch in Ausbildung befindet - sonst wird es zur ARGE zitiert. Und auch, wenn ich zuerst ganz schön erschrocken bin - im Grunde ist das völlig richtig so. In ein paar Wochen wird es die 9. Klasse abgeschlossen haben und ist damit nicht mehr schulpflichtig. Warum sollte sie dann im Zweifel zu Hause sitzen und von der Solidargemeinschaft bezahlt werden?

Der Vater des 17jährigen kann im Zweifel auch nichts dafür, daß Du Dich aufgrund jüngerer Kinder außerstande siehst, ganztags zu arbeiten. Oder sind die beiden Kleinen auch von ihm? Zumal rein rechtlich eine VZ-Arbeit zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 6 Jahre alt ist.

Vielleicht sollte der junge Mann sich mal beim Arbeitsamt melden? Die machen ihm im Zweifel auch Feuer unterm Hintern.

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von larajoy1 am 30.06.2011, 12:09 Uhr

Also emin Sohn hat die neunte Klasse abgeschlossen und sich danach auch in einer Ausbildung befunden, für ca 1 1/2 Jahre. Trotzdem sagt die Schule er sei Schulpflichtig???? !!!
Ich dachte auch man muß 12 Jahre zur Schule gehen???

Oder liege ich da verkehrt, glaub muß mal Googlen ;-)

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von larajoy1 am 30.06.2011, 12:15 Uhr

Schulpflicht 9 bzw 10 Jahre.
Berufschulpflicht bis 12 Jahre fertig sind :-)

Also ist er noch Berufschulpflichtig, aber eben nur 1 x die Woche oder eine Vollzeitschule für 1 Jahr

Was wäre aber wenn er die schule besucht 1x die Woche??? kann und will der Vater auch keinen Unterhalt bezahlen??

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von Strudelteigteilchen am 30.06.2011, 12:20 Uhr

Dann wohnst Du in einem Bundesland mit Berufsschulpflicht. Das ist dann aber irgendwie anders - da bin ich überfragt. Grundsätzlich sind die Eltern (in dem Fall also Du) verpflichtet, darauf zu achten, daß Kinder der Schulpflicht nachkommen. Wie das aber bei der Berufsschulpflicht aussieht, kann ich nicht sagen. Das hängt sicher auch vom Bundesland ab, was da von den Eltern noch erwartet wird.

Nochmal: Arbeitsamt, und dann eine Maßnahme. Es gibt Maßnahmen, die die Berufsschulpflicht erfüllen. Und vielleicht mal mit denen reden, ob die ihm notfalls au die Füße treten. Das JA macht es sich zu einfach.

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Re: Unterhalt § 1602 abs 1

Antwort von bobfahrer am 30.06.2011, 12:51 Uhr

Ich hätte auch keine Lust mehr dieses "Kind" zu versorgen, er soll auf´s Arbeitsamt gehen und H4 beantragen oder sowas, kenne mich da nicht aus - kann aber seinen Vater verstehen.

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