Geschrieben von Sille74 am 28.04.2020, 23:31 Uhr |
Ausnahme der Sperrfrist ALG1
Sperrzeiten sind in § 159 SGB III geregelt.
Eine Sperrzeit gibt es dann, wenn sich der jetzt Arbeitslose "versicherungswidrig" ohne wichtigen Grund verhalten hat. Gemäß § 159 Absatz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidrig es Verhalten dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Wenn Du kündigst, tust Du das ja. Du könntest/solltest aber argumentieren, dass Du einen wichtigen Grund für die Kündigung hast, nämlich den besseren Job (wobei dabei sogar weniger der Gehaltssprung relevant sein dürfte als die bessere, der Ausbildung mehr entsprechende Position). Und auf jeden Fall auch die unflexiblen Kündigungsmöglichkeiten erwähnen und dass Du angeboten hast, bis zum Beginn des neuen Jobs Deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Wie die Arbeitsagentur dann allerdings entscheidet... .
Vielleicht hilft Dir das schon mal ein bisschen.
LG,
Sille
- Ausnahme der Sperrfrist ALG1 - Anuschka1978 28.04.20, 20:03
- Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1 - Sille74 28.04.20, 23:31
- Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1 - Anuschka1978 29.04.20, 10:00
- Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1 - emka 29.04.20, 10:54
- Danke für eure Antworten! - Anuschka1978 29.04.20, 19:36
- Re: Danke für eure Antworten! - Sille74 29.04.20, 21:49
- Re: Danke für eure Antworten! - emka 30.04.20, 11:00
- Re: Danke für eure Antworten! - Sille74 30.04.20, 20:29
- Re: Danke für eure Antworten! - emka 30.04.20, 11:00
- Re: Danke für eure Antworten! - Sille74 29.04.20, 21:49
- Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1 - Sille74 28.04.20, 23:31
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