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Geschrieben von Anuschka1978 am 28.04.2020, 20:03 Uhr

Ausnahme der Sperrfrist ALG1

Hallo!

Vielleicht kennt sich jemand aus, ich bin im Netz nicht fündig geworden. Außerdem erreiche ich niemanden bei der Agentur für Arbeit.

Gibt es die Möglichkeit einer Ausnahme einer Sperrfrist des ALG1 wenn folgendes zutrifft

- Kündigung nur zum Quartalsende (30.6) möglich
- Arbeitgeber angeboten bis zum 31.7 zu arbeiten
- neuer Arbeitsvertrag (ab 1.8) mit 50% mehr Bruttolohn, bessere Position (zurück in studiertem Beruf)

Ich bräuchte ja nur für die 4 Wochen zwischen Altem und neuen Arbeitsvertrag.

Danke euch schon mal, werde aber sonst auch noch versuchen sie per e-Mail zu erreichen.

 
7 Antworten:

Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1

Antwort von Sille74 am 28.04.2020, 23:31 Uhr

Sperrzeiten sind in § 159 SGB III geregelt.

Eine Sperrzeit gibt es dann, wenn sich der jetzt Arbeitslose "versicherungswidrig" ohne wichtigen Grund verhalten hat. Gemäß § 159 Absatz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidrig es Verhalten dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat. Wenn Du kündigst, tust Du das ja. Du könntest/solltest aber argumentieren, dass Du einen wichtigen Grund für die Kündigung hast, nämlich den besseren Job (wobei dabei sogar weniger der Gehaltssprung relevant sein dürfte als die bessere, der Ausbildung mehr entsprechende Position). Und auf jeden Fall auch die unflexiblen Kündigungsmöglichkeiten erwähnen und dass Du angeboten hast, bis zum Beginn des neuen Jobs Deine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Wie die Arbeitsagentur dann allerdings entscheidet... .

Vielleicht hilft Dir das schon mal ein bisschen.


LG,

Sille

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Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1

Antwort von Anuschka1978 am 29.04.2020, 10:00 Uhr

Danke! Vielleicht habe ich ja Glück. Ich könnte auch nochmals eine Mutter hier ansprechen, die beim Arbeitsamt arbeitet. Noch sollen die Eltern aber nicht erfahren, dass ich gehe.

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Re: Ausnahme der Sperrfrist ALG1

Antwort von emka am 29.04.2020, 10:54 Uhr

Ich bin bei dem Thema Arbeitslosengeld etc. eher unwissend, aber ich möchte dir unsere Erfahrung schildern:

Mein Mann hatte 2018 einen Auflösungsvertrag mit Freistellung bis zum Kündigungstermin. Er ist noch während der Freistellung im Krankenstand gewesen und anschließend für 10 Monate ins Krankengeld gefallen.
Nach dem Krankengeld hing er dann drei Monate in der Luft, bevor er seine neue Stelle antreten konnte, die er sich selber gesucht hat. Während dieser Zeit war er arbeitslos gemeldet und hat auch Arbeitslosengeld erhalten.
Bei der Meldung zum Arbeitslosengeld musste er nachweisen, dass er sich um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bemüht hat bzw. erklären, warum es nicht fortgeführt werden konnte. Unter besonderen Umständen kann die Sperre entfallen.
Er hat trotzdem eine Sperre bekommen, jedoch wäre die erst für die Monate 10 - 12 in Kraft getreten. Er hat also die Monate 1- 3 Arbeitslosengeld erhalten.

Du kannst ja darlegen, dass Du angeboten hast weiter zu arbeiten, so dass dich ja nicht unbedingt 'Verschulden' trifft. Evtl. betrifft Dich die Sperre dann nicht.Ich hattte den Eindruck, es wird sehr individuell geschaut.

Wenn Du doch eine Sperre erhalten solltest, wäre es ja auch in Deinem Fall nicht schlimm, wenn es die Monate 10 - 12 wären. Nur wenn Du die neue Stelle nicht antreten könntest und innerhalb der nächsten 9 Monate keine andere Stelle hättest,würdest Du drei Monate kein Arbeitslosengeld bekommen.

Wir waren selber überrascht, dass die Sperre 'hintendrauf' gekommen ist und nicht vorweggenommen wurde.

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Danke für eure Antworten!

Antwort von Anuschka1978 am 29.04.2020, 19:36 Uhr

Mein Arbeitgeber hat sich auf den 31.7 eingelassen. Somit hat es sich Gott sei Dank mit dem Monat Arbeitslosigkeit erledigt.

Obwohl es mich ja doch interessiert hätte, was wäre wenn ...

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Re: Danke für eure Antworten!

Antwort von Sille74 am 29.04.2020, 21:49 Uhr



Das ist die bessere Lösung!

Ich bin mir zwar ziemlich sicher, dass Du keine Sperrzeit bekommen hättest, aber so ist es besser

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Re: Danke für eure Antworten!

Antwort von emka am 30.04.2020, 11:00 Uhr

Sille, Du scheinst ja etwas tiefer im Thema zu stecken. Ist es denn 'die Regel', dass die Sperrzeit auf die letzten Monate gerechnet wird oder war es bei meinem Mann eine 'Einzelfallentscheidung', weil sein Sachbearbeiter die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter Umständen auch kritisch sah? Wurden ihm vielleicht auch seine erfolgreichen Bemühungen positiv angerechnet?

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Re: Danke für eure Antworten!

Antwort von Sille74 am 30.04.2020, 20:29 Uhr

Hi emka!

Ohne die Unterlagen zu kennen, kann ich dazu leided nicht viel sagen. Da waren vermutlich tatsächlich die individuellen Umstände maßgeblich. Wahrscheinlich hat der Arbeitsagentur der Grund für den Aufhebunvsvertrag "eingeleuchtet" und sie hat Deinem Mann die "Chance gegeben", sich ohne gant großen finanziellen Druck um eine neje Stelle zu kümmern, was ja sozusagen aufgegangen ist. Ob das jetzt eine wiekliche Einzelfallentscheidung war oder ob die internen Richtlinien der Arbeitsagentur das so vorsehen für einen solchen Fall, kann ich nicht sagen. Kedenfalls sind die Arbeitsagentur spätestens im Widerspruchsverfahfen oft "kulant", wenn der Aufhebungsvertrag gute Gründe hat (erst recht wenn er einer betriebsbedingten Kündigung zuvorkommt), eine Freistellungszeit da ist und man Pläne für die Zeit danach hat.

LG,

Sille

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