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Geschrieben von magistra am 30.03.2015, 12:02 Uhr

Verweis gem ARt. 86 Abs 2 BayEUG

Ich persönlich würde den Verweis unterschreiben und in die Sprechstunde gehen, um zu hören, ob das öfter vorkommt... Mit meiner Tohter würde ich sprechen, aber nicht weiter strafen. In der 5. sind sie über einen Verweise geschockt genug.

Falls du doch was machen willst:
- Das Nichtunterschreiben bringt gar nichts. Das Unterschreiben ist keine Anerkennung, sondern nur eine Kenntnisnahme. Du musst gar nichts anerkennen und es nützt gar nichts, wenn du ihn nicht anerkennst.
- Ein Verweis muss angedroht worden sein oder es muss - in den Klassen-/Schulregeln festelegt - klar sein, dass es wegen eines Vergehens einen Verweis gibt. Ich könnte mir vorstellen, dass dies in diesem Fall nicht der Fall war. Frag deine Tochter, ob die Lehrkraft etwas in der Hinsicht hat verlauten lassen. Ansonsten liegt ein Formfehler vor.
Unterschreibe den Verweis und bringe ihn mit in die Sprechstunde. Frage nach, ob er angekündigt war, und sag, dass du wegen eines Formfehlers Einspruch bei der Schulleitung erheben wirst.
Wie gesagt, ich rate nicht, dies zu tun, da es mir die Sache nicht wert wäre und ich Sorge hätte, einen bestimmten Ruf in der Schule zu bekommen, aber das wäre der formal korrekte Weg.

 
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