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Geschrieben von shinead am 19.03.2020, 10:51 Uhr

Grundgesetz Artikel 11

Bekämpfung von Seuchengefahr ist dort ausdrücklich als Grund genannt um die Freizügigkeit einzuschränken.

Was ich also dazu sage: schlecht recherchiert. Kein Wunder das der "hochrangige Jurist" seinen Namen nicht gedruckt sehen wollte.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 11
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

 
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