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Geschrieben von Trini am 28.01.2015, 10:25 Uhr

Wenn sie jetzt noch keinen Ausbildungsplatz hat, ....

läuft es ja auf weiteren Schulbesuch hinaus.

In SH gehen die berufsschulpflichtigen Jugendlichen in jedem fall zur Berufsschule:
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Berufsvorbereitung

In dieser Abteilung werden Jugendliche beschult, die bislang noch keinen Ausbildungsplatz gefunden haben.

Das “Ausbildungsvorbereitende Jahr” (AVJ) vermittelt ausbildungsrelevante Fähigkeiten, bei regelmäßigem Besuch ist der Erwerb eines dem Ersten Allgemeinbildenden Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.

Minderjährige Schülerinnen besuchen die Berufseingangsklassen (BEK) und erfüllen so ihre Schulpflicht, bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

In den Klassen der “Berufsvorbereitenden Maßnahmen” (BVM) werden Schülerinnen und Schüler beschult, die an einer von der Agentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, sie erfüllen auf diese Art und Weise ebenso ihre Schulpflicht.
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Man hat als Eltern zwar die Pflicht, seinem Kind eine Ausbildung zu finanzieren, aber NICHT die Pflicht, einen Stubenhocker durchzufüttern.

Trini

 
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