Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Lvlv_x3 am 20.09.2021, 19:59 Uhr

Probleme Arbeitgeber

Huhu :)
Also bei uns war es so (Friseur) dass so gut wie vermieden wurde in Beisein von schwangeren zu rauchen; was aber auch nicht immer geklappt hat wenn meine Chefin nicht da war *der Klassiker wen der Chef nicht da ist, tanzen die Mäuse auf den Tischen*. Da ich aber eh nur bis zur 11ssw gearbeitet habe und dann wegen Corona und Risikischwangerschaft ins individuelle Beschäftigungsverbot geschickt wurde, wars dann kein Thema mehr.
ABER ich bin gerade auf etwas gestoßen: Nichtraucherschutzgesetz: Am Arbeitsplatz ist Rauchen grundsätzlich nicht erlaubt. In Deutschland hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. ... Demzufolge ist der Arbeitgeber zunächst einmal dazu verpflichtet, die Interessen der Nichtraucher über die der Raucher zu stellen.
Dieses Recht hast du erstrecht während der Schwangerschaft. Das heißt, du hast das Recht dich versetzen zu lassen, ODER du sprichst definitiv mit deinem Chef dass das so nicht geht und deine Kollegen zumindest während deiner Pausen darauf zu achten haben nicht zu rauchen, und in deiner Abwesenheit nach ihren "Raucherpausen" den Raum gut durchzulüften sodass der qualm nicht im Raum steht wenn du dann Pausen hast.
Aber generell gilt (gefunden und kopiert) : Rechtliche Grundlage für die schwangere Frau sind hier insbesondere das Mutterschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung.

Im Mutterschutzgesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigungs-u. Arbeitsbedingungen von Schwangeren und stillenden Frauen genauso zu regeln, dass diese vor Gefahren für ihr Leben und die Gesundheit ihrer selbst und des Kindes ausreichend geschützt sind.

Und das beinhaltet eben auch den Schutz vor Tabakrauch. Zu finden ist dieses in §2 Abs. 1 + 5 des Mutterschutzgesetzes.

Darüber hinaus heißt es in §5 Abs. 1+2 der Arbeitsstättenverordnung dazu konkret:

(1) „Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.“

(2) „In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.“

Sofern der Betrieb einen Betriebsrat hat, ist es Mitarbeitern nach Betriebsverfassungsgesetz § 84 eine Beschwerde an ihren Arbeitgeber oder zuständige Stellen richten. Auch haben Beschäftigte offensichtlich ein so genanntes Arbeitsverweigerungsrecht nach BGB § 273, wenn der Arbeitgeber nach mehrmaliger Anmahnung keinen wirksamen Nichtraucherschutz schafft.
Daran darfst du deinen Arbeitgeber auch gerne erinnern. Meistens versucht man Stress zu vermeiden... deshalb würde ich ihn erstmal höflich darum bitten etwas an der Situation zu ändern. Wenn er sich quer stellt, musst du leider andere Seiten aufziehen.. nett sein hilft nun mal nicht immer ;)
LG

 
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