Geschrieben von glückskugel am 16.12.2009, 17:14 Uhr |
@Moneypenny
Der- bzw. diejenige, der die Kinder betreut (egal ob vor der Trennung verheiratet oder nicht) muss bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes nicht arbeiten. Danach ist es eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich ist dann zumindest Teilzeit zumutbar. Das ist seit 2008 so, da wurde das Unterhaltsrecht reformiert.
LG,
Stefanie (Anwältin)
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- @Moneypenny - glückskugel 16.12.09, 17:14
- Re: @Moneypenny - Moneypenny77* 16.12.09, 18:43
- Re: @Moneypenny - glückskugel 16.12.09, 18:59
- Gesetzestext - glückskugel 16.12.09, 19:07
- Re: @Moneypenny - glückskugel 16.12.09, 18:59
- Re: @Moneypenny - Moneypenny77* 16.12.09, 18:43
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