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Geschrieben von glückskugel am 16.12.2009, 17:14 Uhr

@Moneypenny

Der- bzw. diejenige, der die Kinder betreut (egal ob vor der Trennung verheiratet oder nicht) muss bis zum 3. Geburtstag des jüngsten Kindes nicht arbeiten. Danach ist es eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich ist dann zumindest Teilzeit zumutbar. Das ist seit 2008 so, da wurde das Unterhaltsrecht reformiert.

LG,
Stefanie (Anwältin)

 
3 Antworten:

Re: @Moneypenny

Antwort von Moneypenny77* am 16.12.2009, 18:43 Uhr

Ha! Siehste, genau DAS ist auch meine Meinung! Aber der "Mediator" hat dem Mann was anderes gesagt (ist das sowas wie die Verbraucherzentrale für Scheidung? *lach*)

Die Dame arbeitet derzeit teilzeit. Der Mediator hat dem Mann aber nun gesagt, wenn er Pech hat, kündige sie und betreue halt noch 12 Jahre die Kinder.

Nach MEINEM Kenntnisstand ist es aber, wie Du sagst, eine Einzelfallentscheidung heißt, ihr könnte es eben nicht zugemutet werden, wenn sie keine Betreuung hat (was sie hat, für beide Kinder, 4 und 2, gesicherte Betreuungsplätze sogar kostenlos), ihr AG hat ihr, vor dem Hintergrund der Situation, sogar eine Vollzeitstelle angeboten und der Mann meint nun, die nimmt sie nicht an, weil sie ja nicht arbeiten muß.

Vielen Dank, ich werde nun mal angeben!

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Re: @Moneypenny

Antwort von glückskugel am 16.12.2009, 18:59 Uhr

Da hat der Kollege wohl offensichtlich die neue Rechtslage verschlafen. War das ein Anwalt (Mediator kann sich eigentlich jeder nennen)?

Aber wie gesagt: Bis zum 3. Geburtstag muss sie (unabhängig von der Betreuungssituation) nicht arbeiten. Aber sie wird ja kaum den sicheren Job wegen ein paar Monaten aufgeben.

LG,
Stefanie

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Gesetzestext

Antwort von glückskugel am 16.12.2009, 19:07 Uhr

§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

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