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Geschrieben von sileick am 09.05.2014, 21:53 Uhr

Honey

Das ist so nicht ganz korrekt. Die Vorsorgeuntersuchungen sind keine gesetzliche Pflicht, die per Strafgesetzbuch oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Die Eltern "sollen" das machen, müssen aber nicht. Machen sie es nicht, sind aber die Ärzte und Sozialbehören verpflichtet, die Eltern anzumahnen und ggf. die Familie auf Vernachlässigung, Missbrauch oder ander Probleme in Bezug auf das Kind anzusehen. Mehr können sie nicht tun. Sie können auch nicht zwingen, dass Eltern das Kind zur Untersuchung bringen.

Anbei ein Auszug aus Wikipedia dazu (siehe unten).

Natürlich machen die Untersuchungen Sinn. Es ist wichtig, rechtzeitig Porbleme zu erkennen und zu verhindern, dass daraus dauerhafte Schäden entstehen, die man vermeiden kann. Ich bin skeptisch, wenn Familien diese wenigen Untersuchungen nicht wahrnehmen. Und auch dauernde Arztwechsel sind manchmal (natürlich längst nicht immer) ein Zeichen dafür, dass ein vom Arzt erkanntes Problem "vermieden" wird.

Wikipedia-Zitat:

Verbindliches Einlade- und Meldewesen

In einigen Bundesländern, darunter Bremen, Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen[6], sind Gesetze in Kraft getreten, die durch Datenübermittlungen der Meldebehörden und der Kinder- und Jugendärzte die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen sicherstellen sollen. Die Gesetzesinitiative geht auf einen Beschluss der Jugendministerkonferenz "Kinder und Gesundheit"[7] vom Mai 2005 zurück. Diesem Beschluss hat sich die 79. Gesundheitsministerkonferenz der Länder 2006 angeschlossen.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz in Schleswig-Holstein äußert sich in seinem 31. Tätigkeitsbericht vom 31. März 2009 zum kontrollierenden Einladewesen:

"Allerdings besteht keine Pflicht für die Eltern, dem Jugendamt die Teilnahme an der Untersuchung, z. B. durch Vorlage des gelben Heftes, nachzuweisen. Schließlich gibt es nach wie vor überhaupt keine Pflicht zur Teilnahme an den Untersuchungen. Das Jugendamt ist gesetzlich zum Tätigwerden verpflichtet, muss sich aber darauf beschränken, durch eine Bestandsaufnahme festzustellen, ob Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so kann es keine weiteren Schritte unternehmen, um doch an die Information zu gelangen, ob die Untersuchungen wahrgenommen wurden oder nicht."[8]

Der sächsische Landes-Datenschutzbeauftragte schreibt in seinem 14. Tätigkeitsbericht vom 31. März 2009:

"Angesichts dessen sehe ich keine für eine verfassungsrechtliche Beurteilung erkennbare Rechtfertigung der geplanten Erfassungs- und Überwachungsmaßnahmen, so dass die vom Gesetz angeordnete Fahndung nach den 4 % Anteilen von Nichtteilnehmern nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts als eine Ermittlung ins Blaue hinein im Sinne der Rasterfahndungsentscheidung (E 115, 360 f.) bzw. der Entscheidung zum automatisierten Abgleich von Autokennzeichen (NJW 2008, 1515 rSp.) anzusehen und somit zumindest unverhältnismäßig im engeren Sinne (unangemessen) und daher verfassungswidrig ist.[9]

 
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