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Geschrieben von AndreaL am 03.12.2008, 18:10 Uhr

Das niedersächsische Schulrecht sagt dazu:

3. Bewertung
3.1 Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von mündlichen, schriftlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen. Sie beziehen sich auf die Lernentwicklung und die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in dem auf dem Zeugnis angegebenen Berichtszeitraum. Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr. Einzelne Lernkontrollen dürfen kein unangemessenes Gewicht bei der Erteilung der Zeugnisnoten erhalten. Bei positiver Entwicklung der Leistungen ist im Zweifelsfall die für die Schülerin oder den Schüler bessere Note zu erteilen. Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen über das Arbeits- und Sozialverhalten erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen, die sich über den Unterricht hinaus auch auf das Schulleben erstrecken.
3.2 Beobachtungen und Leistungsfeststellungen, die für die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Erziehungsberechtigten und für die Zeugniserteilung von Bedeutung sind, sollen regelmäßig aufgezeichnet werden. Dabei bleibt es der einzelnen Lehrkraft überlassen, ob sie die Aufzeichnungen in freier oder strukturierter Form vornehmen will. Es muss sichergestellt sein, dass die Bewertungen in den Zeugnissen in nachvollziehbarer Weise auf solche Aufzeichnungen gestützt werden können.

........ (www.schure.de)


Nicht richtig ist hier die gepostete Darstellung, dass jedes Halbjahr getrennt benotet wird. RICHTIG ist, dass das Winterzeugnis sich auf das erste Halbjahr bezieht und das Sommerzeugnis auf das gesamte Schuljahr.

VG

Andrea

 
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