Juli 2022 Mamis

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Geschrieben von Joana K. am 25.01.2023, 22:27 Uhr

Urlaubsanspruch

Hey Ihr Lieben ich hoffe euch gehts allen soweit ganz gut.

Habe da mal ne frage an euch. Meine Elternzeit endet am 10.07.23 (habe ein Jahr genommen). Heute war ich im Gespräch mit meinem Arbeitgeber wann genau ich wieder anfange zu arbeiten. Dabei hat mir mein Arbeitgeber empfohlen meinen restlichen Urlaub noch an die Elternzeit zu hängen, womit ich auch einverstanden bin. Insgesamt sind es 23 Urlaubstage.
Als ich dann zuhause war und nochmal drüber nachgedacht habe, kamen mir diese 23 Tage schon recht wenig vor.

Zur Verdeutlichung

Im November 21 bin ich von meinem Arbeitgeber ins Beschäftigungsverbot geschickt worden, zuvor musste ich allerdings den restlichen Urlaub fürs Jahr nehmen. Also war ich offiziell ab dem 17 November im BV und dann anschließend Mutterschutz / Elternzeit.
Meines Wissens verfällt der Urlaub doch während dieser Zeit nicht. Jetzt frage ich mich sind diese 23 Tage zu wenig oder müsste es so passen ?

 
9 Antworten:

Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Cuci am 26.01.2023, 2:15 Uhr

Also erst mal finde ich es komisch, dass er dich bevor er dich ins BV schickt, dich erst mal deinen ganzen Urlaub nehmen lässt. Aber gut. Kann man im Nachhinein aber wohl nichts mehr dran machen. Mit Fragezeichen. Denn normalerweise wenn er dich gleich ins BV schickt, hätte dein alter Urlaub meines Wissens nach auch noch Bestand. Inwieweit die Vorgehensweise deines AG nun erlaubt ist, weiß ich nicht, klingt aber nach Gemauschel für mich.

Dann kann man dir schlecht weiterhelfen, weil
- wieviel Urlaubsanspruch hast du im Jahr/Monat?
- wann fing Mutterschutz an?
- wann war Geburt?

Urlaubsanspruch hast du auch während der Mutterschutz Zeit. Während der Elternzeit jedoch nicht.

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Cuci am 26.01.2023, 2:18 Uhr

Geburt war am 9.oder 10.7. nehme ich mal an?

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Btby am 26.01.2023, 9:24 Uhr

Naja dafür müsste man wissen wieviel Urlaubstage du jährlich hast. Jedenfalls verfallen sie definitiv nicht!
Du hättest den Urlaub vor dem Beschäftigungsverbot nicht nehmen müssen. Schade drum

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von BABE5243 am 26.01.2023, 19:47 Uhr

Für jeden vollen Kalendermonat, den Sie in Elternzeit sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht, Ihren jährlichen Anspruch auf Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Wenn Sie also ein Jahr lang Elternzeit nehmen, dann können Sie den kompletten Erholungsurlaub für dieses Jahr verlieren.

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Btby am 27.01.2023, 8:30 Uhr

Elternzeit natürlich nicht. Da ruht der Arbeitsvertrag und das natürlich auf beiden Seiten. Beschäftigungsverbot und Mutterschutz zählt allerdings nicht dazu

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Biermaria am 27.01.2023, 20:19 Uhr

So kenn ich es auch. Urlaubsanspruch hast du nur für volle Kalendermonate der Elternzeit nicht, sonst durchgängig. Da deine Elternzeit ja scheinbar am 10. Des Monats endet, verfällt der anteilige Urlaubsanspruch für Juli 23 zB schon mal nicht.

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von 82Dany82 am 28.01.2023, 13:48 Uhr

Huhu!
Die 23 Tage müssten stimmen.
Ich gehe jetzt mal von einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr aus, stimmt das?
Wenn du alle Tage für 2021 bereits genommen hast vor Antritt des BV/Mutterschutz/Elternzeit, dann geht es ja rein um den Anspruch für 2022. Da Deine Elternzeit am 10.7. endet, müsste die Geburt am 11.7.22 gewesen sein? - somit Ende Mutterschutz und Beginn Elternzeit am Anfang September?
Somit hast Du einen Urlaubsanspruch von 9/12 Deines Jahresurlaubs. Ergibt bei 30 Tagen 22,5 Tage auf 23 aufgerundet.

Die Empfehlung, Deinen Urlaub an die Elternzeit zu hängen ist gut, denn solltest du vor der Geburt in Vollzeit gearbeitet haben, muss Dir die Zeit des Urlaubs nun auch in Vollzeit vergütet werden

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von Cika am 28.01.2023, 15:03 Uhr

Als ich meinem AG von der Geburt und damit verbindenden Elternzeit berichtete , bekam ich kein Glückwunsch… sondern einen sehr formellen Brief, das mir mein Urlaubsanspruch gekürzt wird . Ist gesetzlich richtig . Kann der AG machen , muss er aber nicht .

Aber wie gesagt , bei mir kam es schriftlich … so ist es korrekt .

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Re: Urlaubsanspruch

Antwort von 82Dany82 am 28.01.2023, 16:56 Uhr

Huhu!
Es muss nicht unbedingt schriftlich kommen - es könnte (so zb bei uns) im gültigen Tarifvertrag stehen, dann muss es nicht mehr explizit mitgeteilt werden. Wäre natürlich schöner so eine Info - bei uns steht es gaaanz klein im Infoschreiben für die Elternzeit

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