Geschrieben von Bastlcat am 11.06.2023, 12:48 Uhr |
Vorsorgevollmacht
Hi,
Ich habe hier ein hausgemachtes Problem.
Ich bin mit meinem Partner nicht verheiratet, trotzdem haben wir ein gemeinsames Sorgerecht. Nun wollte ich endlich meine ganzen Verfügungen (Patienten, Vorsorge etc.) Aktualisieren. Hier kann man ja auch bestimmen, wer bzw. Wer nicht oder auf keinen Fall, sich im Falle eines (gemeinsamen) Ablebens um die gemeinsame Tochter kümmern soll...
Ja und hier liegt genau das Problem, er will hier genau das Gegenteil von mir. Gibt es denn hier irgendwie einen Ausweg trotz gemeinsamen Sorgerechts? Dass das was man sich wünscht nicht in Stein gemeißelt ist, ist mir ja auch klar.
Und wenn es nicht geht, was kann man da am besten testamentarisch verfügen, dass das Kind dann auch noch was vom Erbe hat mit 18…
Re: Vorsorgevollmacht
Antwort von Lena_1922 am 12.06.2023, 8:21 Uhr
Was willst du denn genau verfügen?
Das Sorgerecht kann man nicht vererben.
Eigene Vermögenswerte schon - da bekommt das Kind den Pflichtteil.
Re: Vorsorgevollmacht
Antwort von desireekk am 12.06.2023, 13:40 Uhr
Du kannst eine Testamentsvollstrecker bestimmen: jemanden der NICHT der andere Elternteil ist.
Ich würde aber zu einem Termin beim Notar raten.
VG
D
Re: Vorsorgevollmacht
Antwort von Okypete am 12.06.2023, 18:31 Uhr
Ganz ehrih
Ich würde zu einem Anwakt gehn. Der da als Spezialgebiet hat.
Insbesondere beim Erben ist das extrem wichtig.
rbreht kominiert mit Unterhaltsrecht so was in die richtung. Am bestn eine Kanzeli die aus mmehrere Anwälten beteht.
Solltest zu heiraten ist auch immer ein Ehevertrag zu empfhelen
Re: Vorsorgevollmacht
Antwort von Iri.Ni am 16.06.2023, 11:59 Uhr
Hey :)
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat die Möglichkeit, zu Lebzeiten für den Fall seines Ablebens einen Vormund zu benennen. Diese Vormundbenennung entfaltet Wirkung, wenn der betreffende Elternteil zum Zeitpunkt des Todesfalls sorgeberechtigt war.
Eltern nehmen mit einer Vormundbestimmung ihre Elternverantwortung über ihren Tod hinaus war. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Eltern in der Regel am besten wissen, wer als Vormund für ihr Kind geeignet ist. Daher ist ein Betreuungsgericht bei seiner Entscheidung auch grundsätzlich an eine Vormundbenennung gebunden. Nur in besonderen im Gesetz ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen darf ein Gericht von der Bestimmung abweichen.
Eine Vormundbenennung ist nur wirksam, wenn sie der im Gesetz vorgeschriebenen Form entspricht. Demnach ist ein Vormund durch letztwillige Verfügung zu benennen. Die Benennung ist also in einem Testament vorzunehmen. Hier kommen ein Einzeltestament, ein Ehegattentestament oder auch ein Erbvertrag als zulässige Form der Vormundbenennung in Betracht.
Soweit nur eine Vormundbenennung erfolgen soll, ohne dass auch erbrechtliche Bestimmungen getroffen werden, sollte die Vormundbenennung mit den Worten „Testament“ oder “Letztwillige Verfügung“ überschrieben werden.
Zudem sind die weiteren Formvorschriften einer Testamentserrichtung einzuhalten. Wird die Vormundbenennung privatschriftlich vorgenommen, also nicht in einer notariellen Urkunde, ist der Text daher vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Zudem sollten der Ort und das Datum der Niederschrift der Verfügung vermerkt werden.
Um eine rechtssichere Vormundbenennung zu gewährleisten, die insbesondere den im Gesetz vorgesehenen Formvorschriften entspricht, sollte ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Fachanwalt für Familienrecht beratend hinzugezogen werden. => dieses Geld könnt ihr euch aber sparen, wenn ihr direkt zum Notar geht, ein Anwalt ist keine Pflicht.
Die General- und Vorsorgevollmacht regelt die eigenen persönlichen und finanziellen Belange, solltest du handlungs- oder geschäftsunfähig werden, sodass du deine Geschäfte nicht (mehr) selbst regeln kannst. Diese gilt idR über den Tod hinaus. Die Patientenverfügung regelt, ob du lebensverlängernden Maßnahmen zustimmst (Magensonde, Maschinen etc.).
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