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Geschrieben von Steffi1110 am 03.02.2016, 17:38 Uhr

Rest Elternzeit beantragen

Hallo!
Unser Kind wurde 11.13 geboren, ich hatte bis 31.8.15 Elternzeit und arbeite seitdem wieder Halbtags. Allerdings wird mir das alles zu viel, Mini ist in der Krippe und nur krank und es ist anstrengend da ich im Schichtdienst arbeite . Ich würde daher gerne wieder Elternzeit beantragen, da ich ja noch 14 Monate über habe.
Was muss ich da beachten, wie schnell geht das,kann der Arbeitgeber ablehnen?
Kennt sich jemand aus?
Lg

 
11 Antworten:

Re: Rest Elternzeit beantragen

Antwort von fabiansmama am 03.02.2016, 19:31 Uhr

Arbeitest du teilzeit in Elternzeit oder ist diese komplett beendet? Wenn ja, war sie immer nur bis 08/15 geplant?
Wenn du die Elternzeit schon beendet hast, dann muss der AG zustimmen. Ob da dann auch die 7 Wochen Frist gilt, weiß ich nicht.

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Re: Rest Elternzeit beantragen

Antwort von Steffi1110 am 03.02.2016, 21:41 Uhr

Meine Elternzeit war am 31.8.15 zu Ende, danach, also ab 1.9.15 habe ich in Teilzeit bei meinem Arbeitgeber wieder angefangen zu arbeiten. Nun möchte ich nach einem halben Jahr von Teilzeit wieder in Elternzeit zurück.

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Re: Rest Elternzeit beantragen

Antwort von speedy am 03.02.2016, 21:41 Uhr

Hi, hast du den Rest (max 12 Monate) denn aufgespart? Wenn du nach den 2 Jahren einfach beendet hast, könnte es beim AG Probleme geben. Ansonsten müsste eine solche EZ beantragt und genehmigt werden, nicht wie bei Geburt einfach ankündigen und wegbleiben :)

Also: Einigung suchen.
Gruß, Speedy

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Re: Rest Elternzeit beantragen

Antwort von Steffi1110 am 03.02.2016, 21:54 Uhr

Also ich hatte von Anfang an Elternzeit von Geburt an bzw Ende Muschu bis dann 31.8 2015 gebucht. Und bin dann wie geplant vorm zweiten Geburtstag meines Kindes wieder in den Job zurück gekehrt. Ich habe also noch über ein Jahr übrig von den insgesamt 3 Jahren Elternzeit.

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Re: Rest Elternzeit beantragen

Antwort von speedy am 04.02.2016, 9:03 Uhr

Hi,
zum einen kannst du max. 1 Jahr EZ aufsparen - unabhängig davon, wie viel rechnerisch noch übrig ist.
Zum anderen musst du das "Aufsparen" ausdrücklich beantragen und vom AG genehmigen lassen, sonst hast du später (d.h. jetzt) keinen Anspruch mehr darauf, es nehmen zu können. Wenn der AG sich querstellt, ist dann nichts mehr zu wollen.

Gruß, Speedy

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Aber das Kind ist doch noch gar nicht 3 Jahre?!

Antwort von desireekk am 04.02.2016, 17:22 Uhr

Hallo,

ich glaub, ihr habt alle nicht recht...

§16 BEEG:
danach kann sie mit Anmeldung 7 Wochen jetzt wieder bis zum 3. Geb in EZ gehen.

Gruss

D

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Re: Aber das Kind ist doch noch gar nicht 3 Jahre?!

Antwort von Oktaevlein am 04.02.2016, 23:47 Uhr

Nur, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.

Wenn die Elternzeit einmal beendet war, muss sie neu beantragt und genehmigt werden. Oder sie kann eben auch abgelehnt werden.

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Desiree - richtig

Antwort von speedy am 05.02.2016, 12:22 Uhr

Hi,
Desiree hat recht, ich hatte nicht beachtet, dass das Kind ja bei der erneuten EZ noch nicht 3 ist. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes kann jederzeit unter Einhaltung der Ankündigungsfristen Elternzeit
genommen werden. Sie bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung der Arbeitgeberseite. Der Beginn der Elternzeit ist auch nicht auf den Wochenanfang oder den Monatsanfang beschränkt, sie kann mit jedem beliebigen Arbeitstag der Woche beginnen.

Gruß, Speedy

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Das ist falsch o. w. T

Antwort von desireekk am 05.02.2016, 15:02 Uhr

Gruß

D

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Re: Rest Elternzeit beantragen

Antwort von Oktaevlein am 05.02.2016, 16:01 Uhr

Hallo,

ich hatte mal Frau Bader eine ähnliche Frage gestellt und kopiere mal den link dazu:

http://www.rund-ums-baby.de/recht/Noch-mal-Elternzeit_85963.htm

Demzufolge kannst du nur mit Einverständnis deines Arbeitgebers erneut Elternzeit nehmen, da du keine 2 Jahre am Stück genommen hattest.

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Nicht richtig... §16 BEEG sagt...

Antwort von desireekk am 05.02.2016, 19:42 Uhr

Hallo,

hier zu lesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__16.html

für die ersten 2 Jahre (!) muss man sich dann festlegen, wenn man das erste Mal EZ mitteilt.
Daraus folgt dass man für das dritte Jahr halt wieder mindestens 7 Wochen vor Antritt mitteilen muss. Ob das nun nahtlos anschließend ist oder (z. B.) erst zum 30 Lebensmonat des Kindes wieder beginnen soll: egal.
Nur mit dem 3. Geb ist Schluss (sofern man keine Übertragung der nicht-genutzten Monate genehmigt bekommen hat).

Ist nicht sehr sauber geschrieben im §16 BEEG, ist aber so.

Gruss

D

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