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Geschrieben von Heartbeat am 21.07.2010, 22:40 Uhr

Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Ab 1. Juli 2010 bekommt jeder Bürger Pfändungsschutz auf einem bestehenden Konto seiner Wahl, sodass dann dieses sogenannte P-Konto
nicht mehr von einem Gläubiger blockiert oder von der Bank gekündigt werden
kann. Das Guthaben in Höhe des Pfändungsbeitrages von im Augenblick
985,15 Euro für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen darf nicht
angetastet werden.

Der Kunde muss dazu sein Konto bei der Bank auf ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umstellen lassen. Eskann nur ein Konto als P-Konto eingerichtet werden, die Bank ist zur Umstellung gesetzlich verpflichtet.Das beschloss amFreitag (24.04.2009) der Bundestag in Berlin.

Beim Pfändungschutz kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften
dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige
Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank
oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begründete den Beschluss wie folgt:

“Mit dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum
Pfändungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder
Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungsschutz erhalten. Damit
vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert
wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist
heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und
Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge
abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung
nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per
Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt
nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann,
auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann - die
Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir dafür, dass
Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom
bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen
Schuldenkreislauf gedrängt werden.”

So war es bisher:

Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu,
dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie
Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr
über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den
pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht
der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist
dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder
nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der
Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen
anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der
bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu
unnötig hohem Vollzugsaufwand.

Quelle: http://heraklit.blog.volksfreund.de/2009/10/17/pfaendungsfreies-konto-ab-2010-fuer-privat-und-selbstaendige/

 
7 Antworten:

Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von ursel66 am 22.07.2010, 6:27 Uhr

Aber zu beachten:
Wer ein P-Konto hat, darf nicht mehr innerhalb der 7 Tage über seine Sozialleistungen verfügen. Diese sind im Grundbetrag enthalten. D.h., hat man Kinder und bekommt Kindergeld, muss man der Bank nachweisen, dass der Grundschutzbetrag erhöht wird.
Ab 1.11 entfällt diese 7-Tage-Verfügungszeit komplett, d.h. wer kein P-Konto hat, muss bei gepfändeten Konten über das Gericht ein Verfügungsrahmen beantragen.

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Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von Heartbeat am 22.07.2010, 9:04 Uhr

Bitte wo ist die quelle zu dieser aussage?
ich habe mit meiner bank gesprochen und die haben auch mir mitgeteilt das ich ohne weiteren nachweis über meine pfändungsfreie summe von 960 euro ca. für alleinstehende verfügen kann.
und sozialleistungen dürfen bei diesem konto nicht eingefroren werden nach 7tagen so wie bisher.
denn bei sozialleistungen steht von wo das geld kommt und ist somit ersichtlich.

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Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von Suka73 am 22.07.2010, 11:12 Uhr

das wußte ich nicht und finde es sehr interessant.
Einmal für mich (als Privatperson wie Selbständige)
zweitens leider auch was die aktuell laufende Pfändung gegen den KV angeht :o(((

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Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von +emfut+ am 22.07.2010, 11:30 Uhr

Achtung, Suka, gerade für Dich als Selbstständige: Die Einrichtung eines P-Kontos wird an die Schufa gemeldet und setzte Dein Scoring herab. Falls Du jemals einen Kredit brauchst - egal ob als Privatperson oder als Geschäftsfrau - könnte das negativ ausgelegt werden.

Meine Anwältin hat mir - obwohl ich ja ALG2 beziehe und daher quasi nur Sozialleistungen als Geldeingang auf dem Konto habe - davon abgeraten, ein P-Konto einzurichten. Solange ich nichts tue, was eine Pfändung nach sich ziehen könnte, hat es mehr Nach- als Vorteile. Nachteile sind, daß die Banken sich den zusätzlichen Aufwand, den so ein P-Konto beinhaltet, bezahlen lassen - man zahlt also mehr Kontoführungsgebühren - und eben der Schufa-Eintrag.

Gruß,
Elisabeth.

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Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von Suka73 am 22.07.2010, 11:32 Uhr

ich bekomme ja eh keinen Kredit (mehr), lange Gesichte. Von daher wäre es mir "wurst"...

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Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von Corinchen am 22.07.2010, 13:34 Uhr

Bei meiner Bank muss auch eine Bescheinigung vorgelegt werden für jede weitere Person, damit der Pfändungsfreibetrag erhöht wird.
Diese Bescheinigung muss man laut Aussage meiner SB bei der Caritas holen.

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Re: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Antwort von ursel66 am 22.07.2010, 20:15 Uhr

Also ich arbeite ja nun auf der Sparkasse........
Emfut, zusätzliche Gebühren sind nicht zulässig.
Wer ein P-Konto hat, darf halt nur bis zu seinem Freibetrag verfügen - egal was rein kommt. Daher gilt die 7 Tage-Frist nicht mehr. Gilt ja jetzt unbegrenzt bis zur Höhe vom Freibetrag.
Natürlich sinkt das Scoring, bringt aber den Vorteil für Pfändungskunden mit Angehörigen, dass kein Verfahren beim Gericht zur Erhöhung notwendig ist.

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