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Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Thema: Pfändungsfreies Konto jetzt rechtskräftig

Ab 1. Juli 2010 bekommt jeder Bürger Pfändungsschutz auf einem bestehenden Konto seiner Wahl, sodass dann dieses sogenannte P-Konto nicht mehr von einem Gläubiger blockiert oder von der Bank gekündigt werden kann. Das Guthaben in Höhe des Pfändungsbeitrages von im Augenblick 985,15 Euro für Ledige ohne Unterhaltsverpflichtungen darf nicht angetastet werden. Der Kunde muss dazu sein Konto bei der Bank auf ein sogenanntes P-Konto (Pfändungsschutzkonto) umstellen lassen. Eskann nur ein Konto als P-Konto eingerichtet werden, die Bank ist zur Umstellung gesetzlich verpflichtet.Das beschloss amFreitag (24.04.2009) der Bundestag in Berlin. Beim Pfändungschutz kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Künftig genießen damit auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries begründete den Beschluss wie folgt: “Mit dem P-Konto entbürokratisieren wir das Verfahren zum Pfändungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. Künftig kann jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pfändungsschutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pfändung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto kündigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung für die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind häufig nicht bereit, Mietverträge abzuschließen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz hängt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn überweisen kann - die Lohntüte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir dafür, dass Bürgerinnen und Bürger künftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedrängt werden.” So war es bisher: Nach bisheriger Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Häufig ist dies nicht rechtzeitig möglich, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pfändungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pfändungsschutz führt daher bei Banken und Gerichten zu unnötig hohem Vollzugsaufwand. Quelle: http://heraklit.blog.volksfreund.de/2009/10/17/pfaendungsfreies-konto-ab-2010-fuer-privat-und-selbstaendige/

Mitglied inaktiv - 21.07.2010, 22:40



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Aber zu beachten: Wer ein P-Konto hat, darf nicht mehr innerhalb der 7 Tage über seine Sozialleistungen verfügen. Diese sind im Grundbetrag enthalten. D.h., hat man Kinder und bekommt Kindergeld, muss man der Bank nachweisen, dass der Grundschutzbetrag erhöht wird. Ab 1.11 entfällt diese 7-Tage-Verfügungszeit komplett, d.h. wer kein P-Konto hat, muss bei gepfändeten Konten über das Gericht ein Verfügungsrahmen beantragen.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 06:27



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Bitte wo ist die quelle zu dieser aussage? ich habe mit meiner bank gesprochen und die haben auch mir mitgeteilt das ich ohne weiteren nachweis über meine pfändungsfreie summe von 960 euro ca. für alleinstehende verfügen kann. und sozialleistungen dürfen bei diesem konto nicht eingefroren werden nach 7tagen so wie bisher. denn bei sozialleistungen steht von wo das geld kommt und ist somit ersichtlich.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 09:04



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das wußte ich nicht und finde es sehr interessant. Einmal für mich (als Privatperson wie Selbständige) zweitens leider auch was die aktuell laufende Pfändung gegen den KV angeht :o(((

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 11:12



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Achtung, Suka, gerade für Dich als Selbstständige: Die Einrichtung eines P-Kontos wird an die Schufa gemeldet und setzte Dein Scoring herab. Falls Du jemals einen Kredit brauchst - egal ob als Privatperson oder als Geschäftsfrau - könnte das negativ ausgelegt werden. Meine Anwältin hat mir - obwohl ich ja ALG2 beziehe und daher quasi nur Sozialleistungen als Geldeingang auf dem Konto habe - davon abgeraten, ein P-Konto einzurichten. Solange ich nichts tue, was eine Pfändung nach sich ziehen könnte, hat es mehr Nach- als Vorteile. Nachteile sind, daß die Banken sich den zusätzlichen Aufwand, den so ein P-Konto beinhaltet, bezahlen lassen - man zahlt also mehr Kontoführungsgebühren - und eben der Schufa-Eintrag. Gruß, Elisabeth.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 11:30



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ich bekomme ja eh keinen Kredit (mehr), lange Gesichte. Von daher wäre es mir "wurst"...

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 11:32



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Bei meiner Bank muss auch eine Bescheinigung vorgelegt werden für jede weitere Person, damit der Pfändungsfreibetrag erhöht wird. Diese Bescheinigung muss man laut Aussage meiner SB bei der Caritas holen.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 13:34



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Also ich arbeite ja nun auf der Sparkasse........ Emfut, zusätzliche Gebühren sind nicht zulässig. Wer ein P-Konto hat, darf halt nur bis zu seinem Freibetrag verfügen - egal was rein kommt. Daher gilt die 7 Tage-Frist nicht mehr. Gilt ja jetzt unbegrenzt bis zur Höhe vom Freibetrag. Natürlich sinkt das Scoring, bringt aber den Vorteil für Pfändungskunden mit Angehörigen, dass kein Verfahren beim Gericht zur Erhöhung notwendig ist.

Mitglied inaktiv - 22.07.2010, 20:15