Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von shinead am 20.01.2016, 17:49 Uhr

Leistungsempfänger mit Kindern unter drei Jahren...

Aus irgendwelchen Gründen kommt der KV nach der Trennung nicht mehr für die Betreuung in Frage.
Da die beiden offen miteinander reden, ist diese Tatsache wohl zwischen beiden unstrittig.

Das Amt zwingt niemanden, ein Kind vor dem 3. Geburtstag in die Krippe zu geben (Anspruch hin oder her).

Fällt also jetzt die Betreuung weg, dann ist das keine vorsätzliche, sondern eine notwendige Kündigung, wenn der Arbeitgeber einer weiteren Elternzeit nicht zustimmt. Diesen Antrag müsste die KM natürlich erst einmal stellen. Die weiteren zwei Jahre stehen ihr ja noch zu.
Gibt der Arbeitgeber grünes Licht, gibt es Erziehungs- und Kindesunterhalt, Kindergeld und ggf. H4 für KM und sie fängt in zwei Jahren wieder an zu arbeiten.
Stellt der Arbeitgeber sich quer, Kündigt sie und erhält das gleiche.


ALG1 gibt es nicht, aber H4.

 
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