Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Tati007 am 24.02.2003, 17:44 Uhr

Antwort den Anwalts meines Ex war damals ..

Vom rein Juristischen her ist folgendes
festzustellen:

Zunächst obliegt die Verantwortung für die
Betreuung des Kindes demjenigen,
der die elterliche Sorge ausübt und bei dem
sich das Kind aufhält. Erörterungen
darüber, ob denn Großeltern hier irgendwelche
Betreuungsleistungen erbringen wollen
oder können spielen auf dieser Ebene keine
Rolle. Solche Leistungen sind rein freiwilliger Natur.

Eine juristische Verpflichtung hierzu gibt es nicht.

Die Regelungen zur Unterhaltspflicht gegenüber
der nichtehelichen Mutter sind in der
Bestimmung des § 1615l BGB geregelt. Danach
endet die Unterhaltspflicht grundsätzlich
drei Jahre nach der Geburt. Lediglich dann,
wenn insbesondere unter Berücksichtigung der
Belange des Kindes eine Versagung des
Unterhaltsanspruches über diesen Zeitraum hinaus
grob unbillig wäre, käme eine dann allerdings
auch deutlich reduzierte
Unterhaltspflicht für einen weitergehenden
Zeitraum in Betracht.

Im Hinblick darauf, das grundsätzlich ein
Anspruch auf einen Kindergartenplatz besteht,
hätte die Mutter die Möglichkeit, in einem
Verwaltungsverfahren auch im Wege eines
einstweiligen Verfügungsverfahrens den
Anspruch auf einen Kindergartenplatz
durchzusetzen.
Ein mit mir zusammenarbeitende Kollege ist im
Bereich der Gemeinde Fredenbeck mit einer
ganzen Reihe von Verfahren dieser Art recht
erfolgreich gewesen.
Möglicherweise müsste die Mutter hier also
tatsächlich zusätzlich aktiv werden und auch
gerichtliche Schritte in die Wege leiten, um
für das Kind einen Kindergartenplatz, auf den
sie ja einen gesetzliche Anspruch hat,
durchzusetzen.

Lediglich dann, wenn es überhaupt keine
Möglichkeit geben würde, eine Kinderbetreuung -
und hierzu würden auch Regelungen mit einer
Tagesmutter zählen - für die Dauer der
Arbeitszeit
sicherzustellen, könnte darüber nachgedacht
werden, die Pflicht zu Unterhaltszahlung über
den eigentlichen Zeitraum von drei Jahren
hinaus auszudehnen. Allerdings heißt dieses dann
nicht, dass etwa in gleicher Höhe wie bisher
bezahlt wird. Vielmehr orientiert sich dann die
Höhe daran, was möglicherweise erforderlich
ist, um eine grobe Unbilligkeit zu beseitigen.
Grundsätzlich hat aber zunächst die
Kindesmutter alles zu unternehmen, um ihren
Lebensunterhalt
wieder selber zu bestreiten.

Grundsätzlich gilt, dass die ledige Mutter
Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, wie
sie ohne das Kind finanziell stehen würden, so
weit die Einkommensverhältnisse des Vaters
dieses hergeben.
Dies bezieht sich natürlich nur auf den
eigentlichen Zeitraum von drei Jahren. Hatte
die Mutter keine eigenen Einkünfte unter beispielsweise
Sozialhilfe bezogen, so orientiert sich der
Bedarf
an den Sozialhilfesätzen. In Betracht kommt
auch ein Pauschalbetrag der ihn nach Gericht
etwas
unterschiedlich angesetzt wird.

Nach meiner Auffassung gibt es zur Zeit keinen
Grund davon auszugehen,
dass die Voraussetzungen für diese
ausdrücklichen Ausnahmevorschrift gegeben sind
und sie deshalb verpflichtet wären, weiterhin Unterhalt zu
zahlen. Man könnte allenfalls darüber
nachdenken, ob Sie eventuell bereit wären, für den
Zeitraum bis zum kommenden Sommer, der von der
Mutter ausdrücklich angesprochen wird, eventuell
teilweise Unterhaltszahlungen vorzunehmen, um
einen Rechtsstreit zu vermeiden.

Tja, so sieht es wohl aus..
Tati

 
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