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von Leena  am 02.02.2024, 8:14 Uhr

Weidel-Rede: Ist das eine ...

Doch, ich kann lesen, aber Du scheinbar nicht.

Lies doch noch mal nach, was in § 15 BWahlG geregelt ist. Aber falls Du es nicht schaffst, vielleicht hilft Dir diese Kurzinformation der wissenschaftlichen Dienste des Bundestages zu Wohnsitzregelungen für Abgeordnete und Wahlbewerber weiter:

"Wahlbewerber können für den Bundestag kandidieren, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder durch Richterspruch die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, § 15 BWahlG. Die Sesshaftigkeit im Wahlgebiet ist keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Wahlkreisbewerber brauchen nicht im betreffenden Wahlkreis, Landeslistenbewerber nicht im betreffenden Land wohnhaft zu sein."

https://www.bundestag.de/resource/blob/796112/a0695399b23b1bccd00caf3b04dc8300/WD-3-192-20-pdf-data.pdf

 
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