Geschrieben von AyLe am 09.03.2007, 20:22 Uhr |
Krankenkassen sind an das Sozialgesetzbuch gebunden
und darin liest man Folgendes:
§ 10
Familienversicherung
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern, wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
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(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
- Krankenversicherung für das Stiefkind - capricorn 09.03.07, 19:07
- Welche KK nimmt keine Stuefkinder??? - Si+Jo+Jo+Fr 09.03.07, 19:16
- Re: Welche KK nimmt keine Stuefkinder??? - Jule8 09.03.07, 19:26
- Re: Welche KK nimmt keine Stuefkinder??? - capricorn 09.03.07, 19:40
- Na dann wechselt hat die BKK, bzw. - Si+Jo+Jo+Fr 09.03.07, 19:46
- Re: Na dann wechselt halt die KK...so musses heissen *G* LG - Si+Jo+Jo+Fr 09.03.07, 19:47
- moment - Sassi1 09.03.07, 20:06
- Re: Na dann wechselt halt die KK...so musses heissen *G* LG - Si+Jo+Jo+Fr 09.03.07, 19:47
- Na dann wechselt hat die BKK, bzw. - Si+Jo+Jo+Fr 09.03.07, 19:46
- Re: Welche KK nimmt keine Stuefkinder??? - capricorn 09.03.07, 19:40
- Re: Welche KK nimmt keine Stuefkinder??? - Jule8 09.03.07, 19:26
- Krankenkassen sind an das Sozialgesetzbuch gebunden - AyLe 09.03.07, 20:22
- und deshalb können sie sich das nicht aussuchen, ob - AyLe 09.03.07, 20:24
- @Ayle- wie du - ursel 09.03.07, 21:59
- Wahrscheinlich mehr als Demütitung gedacht, - AyLe 09.03.07, 22:02
- oPTIMAL - AyLe 09.03.07, 22:08
- Re: oPTIMAL - capricorn 10.03.07, 0:17
- oPTIMAL - AyLe 09.03.07, 22:08
- @ursel - capricorn 10.03.07, 16:04
- Wahrscheinlich mehr als Demütitung gedacht, - AyLe 09.03.07, 22:02
- @Ayle- wie du - ursel 09.03.07, 21:59
- und deshalb können sie sich das nicht aussuchen, ob - AyLe 09.03.07, 20:24
- Re: Krankenversicherung für das Stiefkind - hose 10.03.07, 9:56
- Re: Krankenversicherung für das Stiefkind - mondscheinhexe 23.03.07, 15:22
- Welche KK nimmt keine Stuefkinder??? - Si+Jo+Jo+Fr 09.03.07, 19:16