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von Leena  am 14.03.2011, 14:54 Uhr

getrennt seit 19.12.

...okay, wenn Ihr tatsächlich seit 19.12. getrennt seid, habt Ihr - genau betrachtet - gar keine Wahl, was die Veranlagung angeht. Dann wart Ihr nämlich am 01.01. schon "dauernd getrennt lebend", wenn auch in einem Haus, und dann muss zwingend jeder für sich eine Einzelveranlagung abgeben. Deine Erklärung hat dann absolut nichts mit seiner zu tun!

Wenn Ihr am 01.01. dagegen noch in irgendeiner Weise quasi "aktiv verheiratet" wart, DANN habt Ihr die Wahl zwischen zwei verschiedenen Formen der Ehegattenveranlagung, nämlich der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung.

Getrennte Veranlagung ist nur möglich, wenn Ihr am 01.01. eben noch nicht dauerhaft getrennt wart! Und getrennte Veranlagung (§ 26 a EStG) und Einzelveranlagung (§ 25 EStG) sind zwei verschiedene Paar Schuhe!

An sich kannst Du Dich ja ruhigen Gewissens auf den Standpunkt stellen, Ihr wart am 01.01. getrennt, also habt Ihr steuerlich überhaupt keine Wahl und Du gibst natürlich nur für Dich eine Einzelveranlagung ab.

(Das faktisch in den meisten dieser Fälle den Ex-Ehegatten dann nachträglich doch noch einfällt, dass sie ja am 01.01. noch einen "Versöhnungsversuch" gemacht haben und sie sich dann hinterher im Rahmen des Einspruchsverfahrens doch noch für eine Zusammenveranlagung entscheiden, wenn sie die Zahlen sehen - das ist eine andere Geschichte. *seufz*)

 
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