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Geschrieben von Cpt_Elli am 15.12.2022, 10:37 Uhr

Das Urteil sagt ein wenig was anderes.....

Ja, korrekt, es ist ein Beschluss, was wohl der entsprechenden Prozessordnung geschuldet ist. Meines Wissens kann aber auch ein Beschluss Präzedenzwirkung entfalten.
Und ja, natürlich geht es im Kern um den Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Dennoch steht im Beschluss, dass eine Überbelegung im Einzelfall möglich ist (und diesen Einzelfall wird es deutschlandweit zuhauf geben). Für den Landkreis ist es komfortabel, jetzt müssen sie sich gar nicht um neue Plätze kümmern, sondern können einfach die vorhandenen Einrichtungen überbelegen. Und das ohnehin überlastete Personal darf sich kümmern, die gut gemeinten Qualitätskriterien schwimmen dahin.

 
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