Geschrieben von Tedi am 07.03.2022, 8:31 Uhr |
Behinderungsgrad
Meine Tochter ist 17 Jahre alt und wurde mit 1 Jahr an Herz operiert Fallotsche tetralogie jetzt ist auch noch die linke Niere ausgefallen.Wir haben ein GDB beantragt und nach 2 Monaten ein bescheid Erhalt von gerade mal 30 % kann das so richtig sein bei diesen gesundheitlichen Problemen
Mit freundlichen Grüßen
Re: Behinderungsgrad
Antwort von Julia+Christopher am 07.03.2022, 8:38 Uhr
Die Grade sind nicht additiv. Verlust einer Niere hat in der Regel 20-30%. Das könnte also hinkommen.
Schließe mich meiner Vorrednerin an:
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 9:01 Uhr
Das kann schon hinkommen, je nachdem ...
Bewertet werden beim GdB halt nicht die Diagnosen/Erkrankungen an sich, sondern die Einschränkungen bzw. "Behinderungen", die sich daraus ergeben. Und die Teil-GdBe werden nicht addiert, sondern es wird ein Gesamt-GdB gebildet.
Wenn "nur" (nicht falsch verstehen!!!) eine Niere ausgefallen ist und die andere gut funktioniert und die Arbeit der anderen sozusagen mit übernimmt, dann sehen die Verdogungsmedizinischen Grundsätze einen Teil-GdB von 20 bis 30 vor. Erst wenn die andere Niere auch geschädigt ist und/oder bereits Funktionseinschränkungen hat, geht es, je nach Ausmaß, höher bis hin zu einem GdB von 100.
Ähnliches gilt für die Herzerkrankung. Einen wesentlichen GdB (ab 20 aufwärts) gibt es nur, wenn mindestens eine mittelschwere Leistungsbeeinträchtigung oder Herzrhyfhmusstörungen vorliegen, bei Herzklappenprothesen oder einem Kardioverter-Defibrillator.
Du kannst Dich ja mal bei einem Sozialverband oder einem Rechtsanwalt für Sozialrecht beraten lassen, ob ein Widerspruch Sinn macht.
Re: Behinderungsgrad
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 9:41 Uhr
Ich würde mich sofort an den VdK wenden und Mitglied werden.
Und mit deren Hilfe erst mal Widerspruch einlegen.
Ich habe das seinerzeit auch so gemacht und bekam dann statt 50 % Behinderungsgrad 60% - das war sehr wichtig für mich wegen der Rente.
Re: Nachtrag
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 9:43 Uhr
Ob das erfolgversprechend ist oder nicht; ist erst mal zweitrangig.
Mehr als ablehnen können sie nicht.
Re: Behinderungsgrad
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 9:53 Uhr
Interessehalber: Wieso war das für Deine Rente wichtig, ob Du 50 oder 60 hast?
Die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, besteht doch ab Vorliegen der Schwerbehinderung, welche ab GdB 50 gegeben ist.
Und für die Erwerbsmi derungsrente braucht man im Grunde gar keinen GdB.
Re: Behinderungsgrad
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 9:59 Uhr
Weil ich vorzeitig in Rente ging; hatte ich wegen dem höheren Behinderungsgrad weniger Abzug.
Re: Nachtrag
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 10:01 Uhr
Nun ja ... auch beim VdK ist die Bearbeitung eines Widerspruchs nicht kostenlos. Wenn keine Bedürftigkeit vorliegt, liegt das Kostenrisiko hier in Ba-Wü bei knapp 270 Euro und die Mitgliedschaft muss man ja auch abschließen, wenn der VdK die Sache übernehmen soll. Das ist zwar günstiger als bei einem Rechtsanwalt, aber dennoch ... Da würde ich schon vorab mal die Erfolgsaussichten überschlagen (lassen).
Vielleicht wäre aber eine VdK-Mitgliedschaft im Fall der AP ohnehin ganz lohnend. Dann könnte der/die VdK-Jurist(in) auf jeden Fall mal Widerspruch einlegen und Akteneinsicht nehmen und dann die Erfolgsaussichtem besprechen.
Möglich wäre auch, selbst mal den Widerspruch ohne Begründung einzulegen und Aktenejnsicht zu fordern und damit zur Erstberatung zu gehen.
Re: Nachtrag
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 10:03 Uhr
Ich mußte außer meinem Mitgliedsbeitrag nichts bezahlen.
Und - wie Du selbst schreibst ist so eine Mitgliedschaft insgesamt nicht verkehrt .
Re: Nachtrag
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 10:08 Uhr
Noch was - natürlich kann man auch selbst Widerspruch einlegen; das ist aber meistens weniger erfolgversprechend als wenn der Verband dahinter steht.
Das ist ähnlich wie bei den Gewerkschaften.
Re: Behinderungsgrad
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 10:15 Uhr
Ja, man kann bei Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft 2 Jahre vor der "normalen" Regelaltersrente ohne Abschläge in Rente gehen und mit Abschlägen auch früher als eine nicht behinderte Person. Dafür "reicht" aber doch ein GdB in Höhe von 50 .
Die Höhe des GdB hat allerdings Einfluss auf die Steuerfreibeiträge (falls Steuern auf die Rente gezahlt werden müssen).
Guckst Du hier (nicht vom VdK, aber auch gut erklärt , dass die "magische Zahl" 50 ist und mehr nur indirekt etwas bringt):
https://www.sovd-sh.de/aktuelles/meldung/hoher-gdb-frueher-in-rente
https://rentenbescheid24.de/wirkt-sich-die-schwerbehinderung-auf-die-rentenhoehe-aus/
ERST MAL selbst Widerspruch einlegen zur Fristwahrung ...
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 10:21 Uhr
... und sich dann beraten lassen (Erstberatung geht sogar kostenfrei). Ggf. kann sich die zuständige Geschäftsstelle dann in den Widerspruch "einschalten".
Re: Nachtrag
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 11:04 Uhr
Ich wüsste keinen Landesverband, in dem die Rechtsvertretung ganz kostenlos ist. Kann aber möglicherweise vor mehreren Jahren noch so gewesen sein, göaube ich aner ehrlich gesagt nicht ...
Und natürlich bekommt man, wie bei Rechtsstreiten üblich, die Kosten von der Gegenseite erstattet, wenn man "gewinnt" (was bei Dir wohl der Fall war).
Re: Behinderungsgrad
Antwort von 3wildehühner am 07.03.2022, 12:24 Uhr
Es kommt nicht auf die Diagnose, sondern die Einschränkungen, die jemand hat, an, welcher GdB gegeben wird.
Ich würde auch den VDK empfehlen; dank deren Hilfe durfte ich nach Widerspruch amtsärztlich untersucht werden und es wurde nicht nur nach Aktenlage entschieden.
Dadurch habe ich statt GdB 30 dann GdB 50 mit Merkzeichen G bekommen.
Re: Nachtrag
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 13:17 Uhr
Ich glaube wir haben uns mißverstanden.
Ich hatte keinen Rechtsstreit, die haben den Behinderungsgrad nach dem Widerspruch
( mit Hilfe vom VdK ) herauf gesetzt.
Rechtsvertretung ist sicher nicht gratis.
Re: Behinderungsgrad
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 13:23 Uhr
Ja - genau das meine ich; die Chancen stehen höher mit dem VdK.
Re: Behinderungsgrad
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 13:27 Uhr
Ich habe gerade meinen Schwerbehindertenausweis noch mal angesehen; es waren tatsächlich 60% im Jahr 2004.
Es kann natürlich sein, daß sich in der Zwischenzeit einiges geändert hat.
Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 13:32 Uhr
... professionelle Widerspruchsbegründung erarbeitet hat, mit dem zuständigen Amt korrespondiert hat und dann das Amt daraufhin den GdB hoch gesetzt hat, dann IST das Rechtsvertretung, zwar im Widerspruchsverfahren und noch nicht in einem Klageverfahren, aber trotzdem haben sie Dich in einer rechtlichen Angelegenheit vertreten. Es sei denn, Du hast Dich nur ausführlich beraten lassen und den Widerspruch mit diesen Informationen selbst gemacht. Aber wie gesagt, wenn das bei Dir schon einige Jährchen her ist, kann es sein, dass in ,anchen Landesverbänden allein die Mitgliedschaft ausgereicht hat.
Wie gesagt, die Vertretung im Widerspruchsverfahren kostet für nicht bedürftige Menschen hier in Ba-Wü knapp 270 Euro (für Bedürftige, je nach Dauer der Mitgliedschaft zw. 15 und 45 Euro) und in einem Klageverfahren knapp 420 Euro (Bedürftige: zw. 25 und 75 Euro). Das regelt aber jeder Landesverband anders, kostenlos ist es aber nirgends.
Was in Ba-Wü für Mitglieder in der Tat kostenlos ist, ist Hilfe und Vertretung bei einem Änderungsantrag oder aber im Anhörungsverfahren, d.h., wenn z.B. die Behörde androht, den GdB herabsetzen zu wollem. Das wäre dann aber eben alles kein Widerspruchsverfahren
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 13:42 Uhr
Ich muß gestehen, daß ich das alles auch nicht mehr so genau weiß.
Es war ein guter Bekannter und vielleicht hat ermir auch nur beim Ausfüllen des Formulars geholfen und der Widerspruch ging von mir aus - ich weiß es wirklich nicht mehr so genau.
Sicher bin ich nur wegen der 60%; das hat er mir damals gesagt.
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 13:57 Uhr
Also von der Systematik unseres Rentensystems dürfte die Höhe des GdBs sich auch nach früherer Recntslage nicht auf die Rentenhöhe ausgewirkt haben, da es ja auf dem Erwerb von Entgeltpunkten basiert.
Seit, glaub' 1999 ist wie gesagt die magische Zahl hins. Renten die 50, weil man dann früher in Rente gehen kann (aber nicht mehr bekommt, skndern nalt entsprechend der Punkte). Vorher konnte man meines Wissens sogar mit einem noedrigeren GdB vorzeitig in Rente.
Die Höhe des GdB wirkt sich wie gesagt steuerlich aus.
Aber ist ja im Grunde egal ... das Kind der AP ist ja noch weit vom Rentenalter entfernt , wer weiß, was bis dahin gilt ... Einigkeit besteht darin, dass es gut wäre, sich mal beraten zu lassen, sei es beim VdK, beim SoVD oder auch beim DGB oder eknem Fachanwalt für Sozialrecht.
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von 3wildehühner am 07.03.2022, 15:30 Uhr
Ich zahle lediglich meinen Mitgliedsbeitrag an den VDK und der Antrag und auch der Widerspruch haben mich nichts gekostet.
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 15:39 Uhr
Anträge kosten hier auch nichts, Widersprüche wie aufgeführt.
Welcher Landesverband bist Du? Es gibt Landesverbände, da ist die Rechtsmittelbearbeitung in der Breite deutlich günstiger und war vor einigen Jahren vielleicht tatsächlich bereits vom Mitgliedsbeitrag abgedeckt. Oder es lag daran, dass Du Deiner Schilderung mach "gewonnen" hast. Über ein mögliches Kostenrisiko hätte man Dich aber dann im Vorfeld trotzdem aufklären müssen.
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von 3wildehühner am 07.03.2022, 16:00 Uhr
Landesverband NRW.
Das ganze ist erst zwei Jahre her.
Kosten wären laut meiner Erinnerung nur entstanden, wenn ich gerichtlich hätte vorgehen müssen.
Aber ich musste nichts zahlen.
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von renate48 am 07.03.2022, 16:16 Uhr
Ich auch nicht - Landesverband Hessen-Thüringen
Re: Wenn aber der VdK den Widerspruch für Dich eingelegt hat, eine ...
Antwort von Sille74 am 07.03.2022, 16:22 Uhr
Hmmm ...
Eigentlich erhebt auch der VdK NRW Gebühren für die Bearbeitung eines Widerspruchs, s. z.B. hier:
https://www.vdk.de/ov-wesseling/ID145547
In Ba-Wü gilt folgendes:
https://www.vdk.de/bawue/pages/dabei_sein/kosten_bei_verfahren/79842/kosten_fuer_verfahren
Re: Behinderungsgrad
Antwort von Gernemama am 07.03.2022, 16:59 Uhr
Wir haben uns für unsere Tochter beim vdk beraten lassen, erst im Anhörungsverfahren als das Landesamt den Behinderungsgrad mindern wollten, dann im Widerspruchverfahren. Auch haben die die Korrespondent übernommen, als wir erst beim Pädaudiologen erst sehr spät einen Termin bekamen. Dadurch hat sich das Verfahren bald 2 Jahre gezogen. Über die kamen wir an alle Schreiben der Ärzte ans Amt.
Erst vorm Sozialgericht wäre es kostenpflichtig geworden. Sie haben aber uns dazu auch abgeraten
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