Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von Ralph am 08.03.2011, 10:53 Uhr

Was sagt denn das Strafgesetz dazu... schauen wir mal...

§ 186 Üble Nachrede.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bewertung: Entscheidend, ist der Halbsatz "wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist..." Mit anderen Worten, wenn Papa im Krankenhaus, im Knast, in der Wüste ist, darf man das behaupten und verbreiten.
Schweigepflicht für Anwälte und Ärzte sind Spezialgesetze, die dieses Recht auf Äußerung im Rahmen der Ausübung ihrer Berufstätigkeit einschränken.

§ 187 Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bewertung: Letztlich nur eine Steigerung des § 186 StGB, nämlich daß man weiß, daß man lügt...

Es geht immer um Unwahrheiten. Fazit: Was wahr ist, darf man sagen.

LG
Snoopy
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