Geschrieben von Ralph am 03.04.2015, 16:41 Uhr |
Für das Amt stellt sich eine andere Frage...
Der Grundsatz der Sozialhilfe hat sich nicht geändert, und der lautet, daß hilfebedürtig ist, wer sich nicht selbst helfen kann.
Helfen kann man sich durch viele Dinge, unter anderem dadurch, daß man verpflichtete Ämter und Personen in die Pflicht nimmt. Du hast z.B. den Rentenversicherungsträger in die Pflicht zu nehmen, was ja auch geschehen ist. Jetzt kommt aber jemand dazu, der dem Kind, aber auch Dir zu Unterhalt verpflichtet ist. Das Kind ist unstreitig, inwieweit bei Dir die Erwerbsunfähigkeit hineinspielt, müssen Fachleute beantworten.
In Deinem Fall könnte sich das Amt im Worstcase komplett auf die Hinterbeine stellen und entscheiden, daß Du möglicherweise bestehende vorrangige Ansprüche nicht prüfen und ggf. auch nicht durchsetzen willst, deshalb eine konkrete Prüfung Deiner Ansprüche nicht möglich ist und deshalb die Leistuing komplett ablehnen. Nur einmal angenommen, der Vater verdient 6000,- € netto, dann hat das Kind soviel Anspruch, daß Ihr beide davon leben könnt.
Und noch einmal: Warum soll der Staat evtl. leisten, wenn es jemanden gibt, der evtl. alles zahlen muß?
Ralph
- kann sozialamt die nennung des kindsvaters erzwingen? - Snief 03.04.15, 14:56
- Re: kann sozialamt die nennung des kindsvaters erzwingen? - mf4 03.04.15, 15:28
- Unterhhaltspflicht vorrangig - Ralph 03.04.15, 15:32
- Re: Unterhaltspflicht vorrangig - Snief 03.04.15, 15:42
- Re: Unterhaltspflicht vorrangig - mf4 03.04.15, 15:47
- Du bringst einiges durcheinander... - Ralph 03.04.15, 16:00
- Re: Du bringst einiges durcheinander... - Snief 03.04.15, 16:10
- Re: Du bringst einiges durcheinander... - mf4 03.04.15, 16:21
- Für das Amt stellt sich eine andere Frage... - Ralph 03.04.15, 16:41
- Re: Du bringst einiges durcheinander... - Snief 03.04.15, 16:10
- Re: Unterhaltspflicht vorrangig - Snief 03.04.15, 15:42
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