Geschrieben von Ralph am 03.04.2015, 16:00 Uhr |
Du bringst einiges durcheinander...
Ob Du arbeitest oder nicht ist Deine Entscheidung, richtig. Allerdings gehört dazu der kleine, aber nicht unbedeutende Zusatz "wenn Du es Dir leisten kannst!".
Der GESETZLICHE Mutterschutz greift spätestens 6 Wochen vor dem Entbindungstermin, wenn keine Risikoschwangerschaft vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt ist der Vater in der Pflicht. Du hast diesen Unterhalt durchzusetzen oder den Ämtern die Daten des werdenden Kindesvaters mitzuteilen, damit diese an den Vater herangehen und die Zahlungsfähigkeit prüfen können. Das ist auch das normalste von der Welt. Warum soll der Steuerzahler einem solventen Kindesvater seine Zahlungspflichten abnehmen?
Und warum solltest Du nicht beim Jobcenter den Leistungsantrag stellen? Bist Du vom Rententräger erwerbsunfähig geschrieben? Oder beziehst Du Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?
Ralph
- kann sozialamt die nennung des kindsvaters erzwingen? - Snief 03.04.15, 14:56
- Re: kann sozialamt die nennung des kindsvaters erzwingen? - mf4 03.04.15, 15:28
- Unterhhaltspflicht vorrangig - Ralph 03.04.15, 15:32
- Re: Unterhaltspflicht vorrangig - Snief 03.04.15, 15:42
- Re: Unterhaltspflicht vorrangig - mf4 03.04.15, 15:47
- Du bringst einiges durcheinander... - Ralph 03.04.15, 16:00
- Re: Du bringst einiges durcheinander... - Snief 03.04.15, 16:10
- Re: Du bringst einiges durcheinander... - mf4 03.04.15, 16:21
- Für das Amt stellt sich eine andere Frage... - Ralph 03.04.15, 16:41
- Re: Du bringst einiges durcheinander... - Snief 03.04.15, 16:10
- Re: Unterhaltspflicht vorrangig - Snief 03.04.15, 15:42
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