Für alleinerziehende Eltern

Für alleinerziehende Eltern

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von Ralph am 23.01.2014, 14:55 Uhr

Ein paar Antworten...

Hallo Maja,

1. Haus: Das gehört Dir, nicht der Bank, und die Nebenkosten inkl. Heizung betragen ca. 450,- € im Monat. Muß da evtl. noch Tagstrom abgezogen werden? Das Haus ist alt, also kein Palast für 600.000,- €, die Kosten sind angemessen, auf jeden Fall würde eine Wohnung für vier Personen dem Amt auf jeden Fall einiges mehr an Geld kosten. Schon allein diese Wirtschaftlichkeitsrechnung wird zu einer Anerkennung führen.

2. Einkommensanrechnung: Kindergeld ist auf jeden Fall Einkommen jedes einzelnen Kindes, ebenso ggf. Unterhalt, der bei 2.300,- € netto aber drin sein wird, und nicht nur 300,- €.
Pflegegeld: Das ist ein Spezialfall, ist auch zu komplex, sich da mal eben hineinzulesen, aber rein vom Überfliegen her habe ich den Eindruck, daß das Einkommen anrechnungsfrei bleibt.

3. Wie hoch sind die Hilfen? Der Regelsatz für Alleinstehende ´beträgt aktuell seit 01.01.2014 391,- €. Schaue mal in § 20 und 21 SGB II, da findest Du die Regelsätze für Deine Kinder (altersabhängig) und den Mehrbedarf für Alleinerziehende. Das kannst Du ausrechnen. Diese Summen addiert plus die anfallenden Betriebskosten für das Haus (außer Tagstrom und Telefon) ergeben Euren Bedarf. Davon ziehst Du das Kindergeld und den Unterhalt ab, der Rest wäre die Summe, die das Amt zahlen würde.

4. ALG II oder Wohngeldantrag: Ich würde auf jeden Fall ALG II beantragen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, kannst Du mit dem Ablehnungsbescheid zur Wohngeldstelle gehen und ab Antragsmonat ALG II dann Wohngeld beantragen. Man nennt dies in der Verwaltung "Umdeutung" eines Antrages auf ALG II in einen Antrag auf Wohngeld. Die Dienststellen haben nämlich gar kein Interesse an parallel gestellten Anträgen, weil das die Verwaltung nur aufbläht. In Deinem Fall kommt zum Kindergeld von 558,- Euro ja nur noch der Unterhalt. Ob der so hoch ausfällt, daß Ihr zusammen mit Wohngeld auskommt, muß man wirklich abwarten, denn noch fließt er ja nicht.

5. Du benötigst einen Anwalt, der den Unterhalt ausrechnet, und zwar nicht nur den Kindesunterhalt, sondern auch den Getrenntlebendenunterhalt für Dich ab Trennung. Ohne diese Größe wirst Du nichts.

6. Inwieweit Du bei der Betreuung eines behinderten Kindes wieder arbeiten mußt, entzieht sich meiner Kenntnis. Das sagt Dir bei Antragstellung aber die Arbeitvermittlung. gehe da mal eher entspannt an die Sache heran. Nur zu. So schlecht, wie immer in den Medien behauptet sind, arbeiten die Leute in den Jobcentern nicht.

Viele Grüße
Ralph

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge im Forum Für alleinerziehende Eltern
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.