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Geschrieben von IchiNiSan am 08.12.2020, 12:33 Uhr

Das ist so falsch!

Eine Untersuchungs- und Rügepflicht gibt es tatsächlich nur beim Handelskauf, trotzdem geht die Rspr unter Anwendung des § 442 BGB davon aus, dass Ein/Ausbaukosten bei Kenntnis (oder grob fahrlässiger Unkenntnis) des Mangels zum Zeitpunkt des Einbaus nicht zu ersetzen sind. Alles andere wäre auch treuwidrig.

 
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