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Geschrieben von Sille74 am 08.12.2020, 13:21 Uhr

Also aus dem Wortlaut der Vorschrift kann man das aber nicht schließen

§ 442 BGB sagt, dass die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden können, wenn der Käufer BEI VERTRAGSSCHLUSS den Mangel kennt bzw. grob fahrlässig nicht kennt. Das wäre ja hier nicht der Fall. Und dann gibt's halt noch den § 439 Absatz 3 Satz 2 BGB, der rein nach dem Wortlaut eigentlich nur für einen Einbau oder für ein Anbringen gilt, also wenn der Gegenstandfestmit etwas anderem verbunden wurde, was ja hier auch nicht gemacht wurde. Die Einzelteile des Betts wurden halt zusammengebaut. Aber möglicherweise hat die Rechtsprechung das so ausgestaltet, dass es in solchen Fällen auch zur Anwendung kommt. Da bin ich nicht so drin. Aber selbst wenn: Ge-/erkannt hat die AP den Mangel ja offensichtlich nicht und ob es grob fahrlässig war, dass sie ihn nicht erkannt hat - keine Ahnung ...

 
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