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Geschrieben von Shinead am 05.12.2006, 20:45 Uhr

Brauch nicht in den AGB's zu stehen... / juristische Erklärung

...

Kataloge, ob Online oder per Papier sind eine sogenannte Invitatio ad offerendum, das heisst eine Einladung ein entsprechendes Angebot zu Kauf dem Unternehmen zu unterbreiten.

Juristisch gesehen besteht ein Kaufvertrag aus einem Angebot und einer Annahme. Wird beides mit ja angenommen, ist ein KV geschlossen.

Die Invitatio ad offerendum ist aber leider kein Angebot zum Kauf, sondern wie o.E. nur die Einladung ein Angebot abzugeben (Bestellung). Der Handel kann dann das Angebot annehmen (Lieferung) oder ablehnen (Nicht lieferbare Ware).

Ein Regressanspruch besteht nur dann, wenn ausdrücklich vorhandene Ware verkauft wird / werden muss. Dies hat z.B. ebay in seinen eigenen Richtlinien so hinterlegt. Wer also ein Angebot bei ebay einstellt (egal ob Versteigerung oder Sofort-Kauf) muss also gemäß der AGB's der Plattform die Ware vorrätig haben. Dies ist allerdings die Ausnahme, nicht die Regel.

Wird also leider nix mit der Entschädigung...

Gruß
Shinead

 
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