Geschrieben von Shinead am 05.12.2006, 20:45 Uhr |
Brauch nicht in den AGB's zu stehen... / juristische Erklärung
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Kataloge, ob Online oder per Papier sind eine sogenannte Invitatio ad offerendum, das heisst eine Einladung ein entsprechendes Angebot zu Kauf dem Unternehmen zu unterbreiten.
Juristisch gesehen besteht ein Kaufvertrag aus einem Angebot und einer Annahme. Wird beides mit ja angenommen, ist ein KV geschlossen.
Die Invitatio ad offerendum ist aber leider kein Angebot zum Kauf, sondern wie o.E. nur die Einladung ein Angebot abzugeben (Bestellung). Der Handel kann dann das Angebot annehmen (Lieferung) oder ablehnen (Nicht lieferbare Ware).
Ein Regressanspruch besteht nur dann, wenn ausdrücklich vorhandene Ware verkauft wird / werden muss. Dies hat z.B. ebay in seinen eigenen Richtlinien so hinterlegt. Wer also ein Angebot bei ebay einstellt (egal ob Versteigerung oder Sofort-Kauf) muss also gemäß der AGB's der Plattform die Ware vorrätig haben. Dies ist allerdings die Ausnahme, nicht die Regel.
Wird also leider nix mit der Entschädigung...
Gruß
Shinead
- Frage zu Kaufverträgen - Leolu 05.12.06, 16:14
- Rechtschreibung wurde überprüft und mit mangelhaft bewertet, sorry!o.T. - Leolu 05.12.06, 16:18
- Re: Frage zu Kaufverträgen - andrea70 05.12.06, 16:26
- hm, das Kleingedruckte... - Leolu 05.12.06, 16:32
- steht in deren AGB´s ! - Schwoba-Papa 05.12.06, 16:32
- Re: steht in deren AGB´s !@ Schwoba - Leolu 05.12.06, 16:39
- @leolu - Schwoba-Papa 05.12.06, 17:10
- @ Schwoba - Leolu 05.12.06, 17:31
- Re: @ Leolu - Nurit 05.12.06, 17:58
- @ Nurit - Leolu 05.12.06, 18:45
- Re: @ Leolu - montpelle 05.12.06, 20:01
- @ Nurit - Leolu 05.12.06, 18:45
- Re: @ Leolu - Nurit 05.12.06, 17:58
- @ Schwoba - Leolu 05.12.06, 17:31
- @leolu - Schwoba-Papa 05.12.06, 17:10
- Re: steht in deren AGB´s !@ Schwoba - Leolu 05.12.06, 16:39
- Brauch nicht in den AGB's zu stehen... / juristische Erklärung - Shinead 05.12.06, 20:45
- @shinead - Schwoba-Papa 06.12.06, 8:30