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Geschrieben von Leolu am 05.12.2006, 16:14 Uhr

Frage zu Kaufverträgen

Hallo!
Wollte mal eine sozusagen rechtliche Frage. Wenn bei eineKOnzern (Quelle, Otto, Amazon etc.) was bestellt und bestätigt bekommt, daß etwas geliefert wird auch mit datum etc., und dann kommt es doch nicht und viel später eine Benachrichtigung, es ist nicht lieferbar, kann man die nicht irgendwie dafür verantworten?
Ich meine als Privatverkäufer bei Ebay z.B. darfst Du auch nicht einfach was verkaufen und dann sagen, behalt ich doch oder hab ich doch nicht, schließlich sind das doch bindende Kaufverträge.
LG
Nina

 
12 Antworten:

Rechtschreibung wurde überprüft und mit mangelhaft bewertet, sorry!o.T.

Antwort von Leolu am 05.12.2006, 16:18 Uhr

ergv

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Re: Frage zu Kaufverträgen

Antwort von andrea70 am 05.12.2006, 16:26 Uhr

Bei den Onlineshops sind die Lieferbestätigungen nur unter Vorbehalt,steht im "Kleingedruckten", sprich vorbehaltlich der tatsächlichen Warenverfügbarkeit.
Ich habe da auch Verständnis dafür, wenn ich mir überlegen wie das heir in der Firma ist mit den EDV- und tatsächlichen Lagerbeständen:)

LG Andrea

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hm, das Kleingedruckte...

Antwort von Leolu am 05.12.2006, 16:32 Uhr

... da achte ich selten drauf, zumindest nicht bei solchen Konzernen. Schade, da stehen sie wohl auf der sicheren Seite. Naja, zumindest ist es nicht kundenfreundlich und vielleicht rächt sich sowas in dem einige Kunden lieber woanders kaufen.
Schade, ich dachte, wenn man es zweimal bestätigt bekommt mit Lieferdatum etc. dann wäre man auf der sicheren Seite. Dummerweise habe ich etwas bestellt, dann fast das gleiche in alt verkauft, weil ich mich auf die Bestellung verlassen habe und nun heißt es, kommt doch nicht, also habe ich nun beides nicht und guck doof.
LG und danke
Nina

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steht in deren AGB´s !

Antwort von Schwoba-Papa am 05.12.2006, 16:32 Uhr

Für was willst Du sie verantworten ?

Für entgangenes Geschenk ? :-)

Also Quelle, Otto, Amazon hat nicht immer alle Angebote vorrätig und somit kann es vorkommen das Waren rückständig, ausverkauft oder einfach nicht mehr lieferbar sind.

Die späte Benachrichtigung zeigt das sie wohl versucht haben den Artikel noch zu beschaffen.

Bei Ebay ist es was anders. Da st die Ware ja faktisch vorhanden, sonst würde der Verkäufer ja nicht auktionieren.

Ein Versandhaus auf Herausgabe eines nicht mehr lieferbaren Artikel zu zwingen ist wie 2 Kugeln aufeinander zu stellen.

Die Willenserklärung eines Versandhauses ist immer von Verfügbarkeit abhängig.

Grüßle

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Re: steht in deren AGB´s !@ Schwoba

Antwort von Leolu am 05.12.2006, 16:39 Uhr

Hallo!
Wozu ich sie zwingen will, naja, wenn sie es nicht haben, dann sollten sie zumindest die Mehrkosten übernehmen, wenn man es woanders besorgen muß. Vermutlich unrealistisch, aber ich finde, wer sagt lieferbar, muß auch liefern.
War ein Weihnachtsgeschenk mehr oder weniger, worüber ich mich aufgeregt habe. Also genau gesagt,eine Babywippe, hatte die alte am Donnerstag verkauft, weil die neue bis Samstag geliefert werden sollte und am Freitag hieß es kommt nicht. Toll, nun hat mein Sohne keine mehr. Und wie gesagt, ich habe es gleich doppelt bestätigt bekommen, ist doch mist, wenn man sich da auf gar nichts verlassen kann.
Im Sparforum regen sich gerade sehr viele über bestellte Sachen auf, die nicht kamen, falsch kamen etc., daher wollte ich mal die rechtliche Seite wissen, obwohl auf das Kleingedruckte hätte ich auch selbst kommen müssen:-).
LG
Nina

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@leolu

Antwort von Schwoba-Papa am 05.12.2006, 17:10 Uhr

kürzlich kam im Radio das die Versandhäuser und Discounter solche Zuwächse haben das sie nicht nachkommen mit liefern und total den Überblick verlieren.

Und am 4. Advent schließt der nächste Einzelhändler :-(

Sorry, aber das ist leider die Kehrseite der Medaille, wir sind nur noch Kundennummern und Bestellvorgänge !

Früher als wir alle noch alle Geld hatten gingen wir ins Fachgeschäft, suchten uns was raus und es wurde schön verpackt und wir nahmen es mit.

Heute bringt es die Post oder auch nicht :-(

Grüßle

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@ Schwoba

Antwort von Leolu am 05.12.2006, 17:31 Uhr

Hm, irgendwie ist meine Antwort verschwunden oder ich war zu bresig sie abzuschicken.
Denke mal, daß es viele Gründe hat, warum Bestellen mehr angesagt ist, als in die Stadt zu gehen, es ist u.a. eine Zeitfrage, es macht weniger Streß (außer, wenn man sich so ärgert wie ich gerade), man kann die Sachen fast immer problemlos umtauschen (wird sogar abgeholt) und auf Grund der vielen Kunden ist vieles billiger als in kleinen Laden in der Stadt.
Natürlich ist es was anderes, wenn Du in die Stadt gehst, deine Sachen von einem freundlichen Gesicht einpacken läßt, vielleicht noch selbst handelst und einfach einen schönen Tag hast.
Persönlich gehe ich gerne allein in die Stadt, aber mir vier Kindern zieh ich den Postboten eindeutig vor:-))).
LG
Nina

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Re: @ Leolu

Antwort von Nurit am 05.12.2006, 17:58 Uhr

Erstens: lies die AGB´s...

Zweitens: die liefern z.B. nicht, weil bei Bestelleingabe noch genügend hohe Stückzahlen zu sehen sind, bei Aktualisierung des Systems die Sache aber schon ganz anders aussieht (überleg mal, wie viele Bestellungen per Telefon, Fax etc. gleichzeitig getätigt werden). Das ist im Weihnachtsgeschäft nicht unnormal.

Drittens: welcher Schaden ist Dir denn entstanden? Beziffere mal den Wert.

Ich finde, wenn man solche Serviceleistungen schon nutzt, die dem Kunden eine wesentliche Erleichterung für kleines Geld bieten, sollte man in Ausnahmezeiten so ein bisschen Verständnis haben, wenn es mal nicht klappt. Es ist ärgerlich, klar-aber Schaden ist Dir doch nun wirklich nicht entstanden, oder?

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@ Nurit

Antwort von Leolu am 05.12.2006, 18:45 Uhr

Hallo!
Natürlich ist mir in gewisser Hinsicht ein Schaden entstanden, da ich ja nun das Ding woanders kaufen muß, bei uns kostet es 25 Euro mehr und ich muß auch erstmal mit dem Bus in die Stadt fahren macht nochmal 4,20, demnach muß ich nun für die gleiche Sache fast 30 Euro mehr zahlen!!! VOm Streß mit mehreren Kindern in die Stadt zu dackeln, mal ganz abgesehen. Ich hätte die alte Wippe auch nicht für ein paar Euro verkauft, wenn ich das vorher gewußt hätte, und die muß ich ja nun schließlich auch hergeben, war bei Ebay, kann ja schlecht sagen, weil Amazon nicht liefern konnte, liefer ich nun auch nicht. Die dürfen das, ich nicht:-(.
Wenn die Probleme mit ihrer Logistik haben, sollten die das mal schnell ändern. letztendlich ist es doch nur ein Addieren und Subtrahieren von Sachen, wird doch wohl nicht so schwer sein, da auf dem laufenden zu bleiben, was da ist und was nicht! Habe selbst schon bei einer Firma gearbeitet und Bestellungen etc. gemacht, war natürlich nicht so groß, aber da wußte man immer was auf Lager ist und was nicht, trotz uralten Computer.
Wie gesagt, sie hätten es zumindest vorher schreiben können, es hätte im laufe der letzten Woche geliefert werden sollen, war vor drei Wochen bestellt, und erst am vorletzten Tag sagen die Bescheid!!!
Für mich persönlich ist das nun also mit Mehraufwand und Mehrkosten verbunden!
LG
Nina
P.S.: Und ich habe ja nun auch nicht 3 Tage vor Heiligabend bestellt, sondern mitte Nov..

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Re: @ Leolu

Antwort von montpelle am 05.12.2006, 20:01 Uhr

Man könnte auch mal die AGB's lesen .... wird doch wohl nicht so schwer sein !

Wenn man vorher nachgedacht hätte, hätte man vielleicht auch erst gewartet, bis man die neue Wippe hat und dann erst die alte verkauft.

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Brauch nicht in den AGB's zu stehen... / juristische Erklärung

Antwort von Shinead am 05.12.2006, 20:45 Uhr

...

Kataloge, ob Online oder per Papier sind eine sogenannte Invitatio ad offerendum, das heisst eine Einladung ein entsprechendes Angebot zu Kauf dem Unternehmen zu unterbreiten.

Juristisch gesehen besteht ein Kaufvertrag aus einem Angebot und einer Annahme. Wird beides mit ja angenommen, ist ein KV geschlossen.

Die Invitatio ad offerendum ist aber leider kein Angebot zum Kauf, sondern wie o.E. nur die Einladung ein Angebot abzugeben (Bestellung). Der Handel kann dann das Angebot annehmen (Lieferung) oder ablehnen (Nicht lieferbare Ware).

Ein Regressanspruch besteht nur dann, wenn ausdrücklich vorhandene Ware verkauft wird / werden muss. Dies hat z.B. ebay in seinen eigenen Richtlinien so hinterlegt. Wer also ein Angebot bei ebay einstellt (egal ob Versteigerung oder Sofort-Kauf) muss also gemäß der AGB's der Plattform die Ware vorrätig haben. Dies ist allerdings die Ausnahme, nicht die Regel.

Wird also leider nix mit der Entschädigung...

Gruß
Shinead

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@shinead

Antwort von Schwoba-Papa am 06.12.2006, 8:30 Uhr

Da sie aber die Bestellung und den Termin bestätigt hatten läge eigentlich theoretisch eine Willenserklärung des Versandhändlers vor :-)

Rein BGB-technisch !

Grüßle

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