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Geschrieben von shinead am 09.02.2015, 13:09 Uhr

Betreuungsunterhalt

1. Ob Deine Ex das GSR möchte oder nicht, es steht Dir zu und Du kannst es beantragen. Wende Dich dazu an das Jugendamt. Da Du Dich regelmäßig um Dein Kind kümmerst, bekommst Du das GSR ggf. auch gegen den Willen der Mutter zugesprochen.

2. Trennungsunterhalt steht nur in Trennung lebenden, verheirateten Personen zu

3. Betreuungsunterhalt steht der Mutter bei Bedürftigkeit bis zum vollendeten 36. Lebensmonat des jüngsten Kindes zu.
Wie alt ist euer Kind?
Ist es älter als 3? Dann gibt es keinen Anspruch mehr.

4. Betreuungsunterhalt wird nachrangig bezahlt.
Wie viel Geld bleibt Dir, nachdem Du Kindesunterhalt an die Mutter gezahlt hast? Bleibt Dir mehr als 1.200 Euro?
Erst, wenn Dein Einkommen nach gezahltem Kindesunterhalt über 1.200 Euro liegt bist Du überhaupt leistungsfähig und könntest ggf. Betreuungsunterhalt zahlen.

Weil Du einmal die Kinderbetreuung nicht übernehmen konntest, ist das wahrlich kein Grund die Ausbildung zu schmeißen. Sollte tatsächlich eine Forderung an Dich kommen, kannst Du auf die selbstverschuldete Bedürftigkeit (eigene Kündigung) hinweisen.

Ich gebe Dir den dringenden Rat Dich anwaltlich beraten zu lassen. Bitte wende Dich an einen Fachanwalt für Familienrecht. Eine Beratungsstunde dort kostet zwar, allerdings kennst Du dann Deine Rechte und Pflichten und kannst direkt kontra geben, wenn Deine Ex versucht Dich zu erpressen.

 
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