Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von Frau Fuchs am 09.03.2014, 13:42 Uhr

Schwachsinn

Eine Mieterin, die berechtigt ist, den Kinderwagen im Durchgang zum Vorderhaus abzustellen, darf das Gefährt auch zur Sicherung gegen Diebstahl an geeigneter Stelle des Hausdurchganges auch mit einem Drahtseilschloß anschließen. [AG Charlottenburg, 14. Juli 1989, Az. 21a C 1006/89, MM 1989, Nr 12, 33]

Der Mieter einer Wohnung im Obergeschoß ist berechtigt, den Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoß des Hausflures abzustellen. Die dadurch gegebene Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur ist hinzunehmen. Um (hier:) eine merklichere Beschränkung auszuschließen, die bei Abstellen zweier Kinderwagen entstehen würde, sind Besucher des Mieters nicht berechtigt, einen mitgebrachten Kinderwagen im Erdgeschoß des Flures abzustellen. - so die Ansicht des AG Winsen, Urteil vom 28. April 1999, Az: 16 C 602/99.

 
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