Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von *Aquilina* am 27.02.2007, 7:46 Uhr

schau mal hier aber ich glaube nicht das es bei dir klappt:

Hallo,

Auszug:

Allgemeines

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Abgrenzung zum Bürgerlichen Recht

In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht umfassend und nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich abschließend geregelt. Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Abstammungsfeststellung, Adoption usw. bietet das bürgerliche Gesetzbuch ein umfangreiches Repertoire namensrechtlicher Möglichkeiten an. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Was im zivilen Recht nicht gewollt ist, kann mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht erreicht werden. Ausgangspunkt der behördlichen Namensänderung ist der zur Zeit der Antragstellung rechtmäßig geführte Name. Auf Grund der Nachrangigkeit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung müssen deshalb ggf. zuvor die personenstandsrechtlichen Möglichkeiten wie z.B. Berichtigungen ausschöpfen.

Behördliche Namensänderung

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben.

Familienname

In der Praxis kommen folgende Fallgruppen häufig vor (nicht abschließend):

Sammelnamen, d.h. mehrfaches Vorkommen des Familiennamens mit Verwechslungsgefahr (z.B. Maier, Müller, Schmidt);

Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder die zu unangemessenen oder frivolen Wortspielen Anlass geben;

Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen zur Folge haben;

Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder von Familiennamen mit Umlauten wie "ae", "oe" usw., die zu erheblichen Behinderungen führen.
Beseitigung von Besonderheiten ausländischen Namensrechts, die im Inland hinderlich sind (Vatersnamen, geschlechtsbezogene Namensendungen u. ä.)

Vorname

Änderungen in der Vornamensführung sind wie die Familiennamensänderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Recht der Vornamensgebung, das bei der Geburt eines Kindes ausgeübt wird, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt.

Folgende Änderungen sind denkbar:

Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen

Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens

Verdeutschung ausländischer Namensformen

Änderungen der Schreibweise


Keine Änderung im Sinne des Namensänderungsgesetzes ist die Änderung des Rufnamens, den es im rechtlichen Sinn nicht gibt. Unter mehreren beigelegten Vornamen steht es dem Namensträger frei, welchen er als Rufnamen gebrauchen will.

Künstlername (Pseudonym)

Künstlername, Ordensname, Pseudonym und sonstige Beinamen sind keine echten Namen im Rechtssinn. Künstler - und Ordensnamen können aber unter bestimmten Voraussetzungen im Reisepass und Personalausweis bei der Einwohnermeldestelle des Fachbereichs Bürgerservice + Kultur (Rathaus), Marktplatz 1 eingetragen werden.

Zuständigkeit für öffentlich-rechtliche Namensänderung

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können von Personen, die im Stadtgebiet von Crailsheim wohnen und Deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind u. a. hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte) bei der Stadtverwaltung (Bürgerservice + Kultur) gestellt werden.

Unterlagen (nicht abschließend)

gültiger amtlicher Lichtbildausweis
Personenstandsurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
Führungszeugnis (für Personen ab dem 14. Lebensjahr)
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Einkommensnachweise

Verfahren

Nachdem der Antrag gestellt wurde und alle notwendigen entscheidungserheblichen Nachweise vorliegen, kann eine Entscheidung getroffen werden. Wenn dem Antrag entsprochen wird, stellt die Stadt über die erfolgte Namensänderung eine Urkunde aus, die Grundlage für die Neuausstellung aller weiterer behördlicher Dokumente ist (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein, Lohnsteuerkarte usw.). Darüber hinaus werden alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen der Antragsteller in regelmäßigem Kontakt steht, von der Änderung informiert. - Sofern die Stadt im Lauf des Verfahrens erkennt, dass der Antrag nur geringe Erfolgsaussichten hat, wird dem Antragsteller empfohlen, den Antrag aus Kostenersparnisgründen zurückzuziehen. - Wenn die Stadt den Antrag ablehnen muss, wird dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid förmlich zugestellt. Gegen den Bescheid kann dann Widerspruch erhoben werden, über den das Regierungspräsidium Stuttgart entscheidet.

Maßgebende Bestimmungen:

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG - vom 05.01.1938 (RGBl. I S.9) mit späteren Änderungen.
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – 1.DVNamÄndG – vom 07.01.1938 (RGBl. I S.12) mit späteren Änderungen.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV – vom 11.08.1980 (BAnz.Nr. 153a) in der Fassung vom 18.04.1986 (BAnz.Nr. 78).

LG Cathy

 
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