Schwanger - wer noch?

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Geschrieben von malwinchen am 14.05.2010, 8:30 Uhr

also abmelden geht schon mal garnicht...

du hast genauso kündigungsschutz wie bei der sozialversicherungspflichtigen tätigkeit. schau einmal:

"Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (also privat krankenversichert oder familienversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind), erhalten auf Antrag Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210,00 Euro durch das Bundesversicherungsamt (BVA). Zu beachten ist hierbei, dass der Arbeitgeber auch diesen Arbeitnehmerinnen den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen hat.

Daher ist auch für diese Frauen im Falle der Unterbrechung der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt durch den Bezug des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld eine Unterbrechungsmeldung mit Meldegrund "51" zu erstatten. Sie ist u.a. für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld erforderlich.

Eine Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit ist mit dem Abgabegrund "52" zu melden. Diese Meldung entfällt jedoch, wenn bereits eine Unterbrechungsmeldung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld erfolgt ist."

https://www.minijob-zentrale.de/nn_10182/DE/Service/secure/Newsletter/nl__uebersicht/2__newsletter__uebersicht/4__ab__2008/08__04__30.html

die müssen es ja wohl wissen, oder? dein AG muss also - wie in jeder anderen anstellung auch - den ausgleich zwischen mutterschaftsgeld und lohn zahlen.

druck' dir den link aus und geh' zu deinem, AG...

viel erfolg!

 
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