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Geschrieben von Reni+Lena am 02.07.2012, 16:02 Uhr

nö...guckst du...

Hausaufgaben werden nicht unter Aufsicht der Schule, also nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen angefertigt. Sie sind daher grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG (Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz). Hausaufgaben haben vielmehr folgende Funktionen: Sie stellen einen besonderen Teil der schulischen Unterrichts- und Erziehungsarbeit dar. Sie helfen der Schule bei der Erfüllung dieser Aufgaben, indem sie die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse vertiefen und unterstützen. Hausaufgaben dienen der Einübung des Lernstoffes im Anschluss an den Unterricht, sie können aber auch vorbereitender Art sein, z. B. wenn zu einem Thema recherchiert werden soll. Ferner sollen sie die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anregen.

Die Erledigung der aufgegebenen Hausaufgaben gehört zu den Pflichten der Schülerinnen und Schüler aus dem Schulverhältnis. Verletzt ein/e Schüler/in diese Verpflichtung, so kommen geeignete Erziehungsmaßnahmen und in beharrlichen Fällen Ordnungsmaßnahmen in Betracht.

Hausaufgaben in Form häuslicher Hefteinträge können allerdings nicht als fachliche schriftliche Leistungsnachweise (Art. 52 Abs. 1 BayEUG) gelten, deren Bewertung als einzelne schriftliche Leistung (Art. 52 Abs. 3 BayEUG) in die fachliche Zeugnisnote eingeht. Etwas anderes gilt nur, soweit die Schulordnungen bestimmte zu Hause zu fertigende Arbeiten ausdrücklich bei der Auflistung der Leistungsnachweise nennen, so z. B. Seminararbeiten nach § 56 GSO, Deutsche Hausaufgaben und Schriftliche Hausarbeiten nach §§ 47 Abs. 2 Satz 5, 49 Abs. 1 WSO, Berichte nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 8 BFSOHwKiSO und Seminararbeiten nach §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 46 FOBOSO. Solche Arbeiten zählen ebenfalls zu den fachlichen schriftlichen Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 BayEUG.

Der Umstand, dass Hausaufgaben grundsätzlich keine Leistungsnachweise im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind, schließt eine indirekte Bewertung der Hausaufgaben über entsprechende Rechenschaftsberichte selbstverständlich nicht aus. So können Gegenstände, die zu Hause zu lernen waren, z. B. Vokabeln, abgefragt und bewertet werden. Dabei handelt es sich um Leistungen im Sinne des Art. 52 Abs. 1 BayEUG. Schließlich kann bei Hausaufgaben im Laufe eines Schulhalbjahres im Hinblick auf Regelmäßigkeit, Sorgfalt, äußere Form u. a. eine Wertung vorgenommen werden, die dann unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler in die Bemerkungen und Bewertungen über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerinnen und Schüler einfließt.


Lg Reni

 
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