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Geschrieben von Fru am 27.09.2012, 17:13 Uhr

Hier steht was...

Manche Mieter denken, sie könnten sich noch vom bereits unterschriebenen Vertrag lösen, wenn sie nur schnell genug zurücktreten oder glauben, dass sie jederzeit aus dem Mietverhältnis entlassen werden können.

Für diese Rechtsauffassung gibt es allerdings keine Grundlage. Schon die alten Römer kannten einen Grundsatz, der bis heute das deutsche Recht durchzieht: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Wer die voreilige Unterschrift unter dem Mietvertrag bereut, muss sich grundsätzlich an die Kündigungsfristen halten. Sie beträgt drei Monate zum Monatsende (Paragraf 573 c BGB).
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