Geschrieben von Xpistiva am 30.03.2013, 22:04 Uhr |
Frage zum Schwangerschaftsschutzgesetz
Hallo,
ich hätte mal eine Frage zum Schwangerschaftsschutzgesetz. Ich arbeite in einem Wohnheim für Taubblinde und muss auch oft alleine arbeiten, also bin dann für 12 Bewohner verantwortlich, die teilweise auch pflegerische Unterstützung benötigen. Ich bin nicht als Pflegekraft angestellt, sondern als Betreuerin. Ich habe schon herausgefunden, dass ich nicht länger als 20 Uhr arbeiten darf und nicht an Sonn- und Feiertagen. Jetzt meine Frage, darf ich alleine arbeiten oder ist das gesetzlich verboten?
Ich war jetzt 2 Wochen wegen starker Übelkeit krank geschrieben, mein Arbeitgeber weiß allerdings schon bescheid aber hat bis jetzt keine Anstalten gemacht mich zu informieren was ich darf und was nicht. Ich gehe stark davon aus, dass der Dienstplan für April nicht an das Schwangerschaftsschutzgesetz angepasst ist und wie ich meine Arbeitsstelle kenne werde ich die erstmal informieren müssen was ich darf und was nicht.
Schon mal danke für die Antworten.
Re: Frage zum Schwangerschaftsschutzgesetz
Antwort von Nicole_Meyer, 25. SSW am 30.03.2013, 22:08 Uhr
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg/gesamt.pdf
Re: Frage zum Schwangerschaftsschutzgesetz
Antwort von angi159 am 30.03.2013, 22:55 Uhr
Also wenn du pflegerische Tätigkeiten übernehmen musst, dann sollte es im Interesse deines Arbeitgebers sein, deine Immunität zu bestimmen. Hast du es denn nur deinem Chef gesagt oder weiß es auch schon der Träger? Würde das sehr offiziell machen, sodass du zum Amtsarzt geschickt wirst. Der sagt dir dann, was du darfst und was nicht. Es ist übbrigens das Mutterschutzgesetz. Vielleicht findest du darunter mehr.
Lg
Re: Frage zum Schwangerschaftsschutzgesetz
Antwort von sternenfee75 am 31.03.2013, 0:36 Uhr
In der Pflege gilt das Verbot für Wochenende und Feiertage nicht, steht aber auch im Mutterschutzgesetz. Du darfst hält keinen Nachtdienst machen, nicht schwer heben, nicht mit Inf. material umgehen.
Re: Frage zum Schwangerschaftsschutzgesetz
Antwort von allmountain, 16. SSW am 31.03.2013, 9:31 Uhr
hallo
ich arbeite in einem wohnheim für chronisch psychisch kranke erwachsene (25 Bewohner), auch im betreuungsdienst.
Nach 20 uhr und vor 6 uhr darf ich nicht mehr arbeiten, am wochenende oder feiertags schon (hab 14tägig wochenenddienst), dafür aber hab ich einen tag in der woche als ausgleich frei.
ich darf keine bewohner befördern (in unserem bulli), ich darf keinen dienst alleine machen - auch im besten fall nicht alleine im wohnhaus sein. wenn ich mit einem bewohner zu fuß unterwegs bin, muss ich die möglichkeit haben jemanden um hilfe zu rufen.
wir haben einen hepatitis-c erkrankten bewohner, zu dem soll ich möglichst abstand halten und meine kollegen sollen sich,wenn etwas mit ihm ist, drum kümmern.
ich darf keine telefonrufbereitschaft mehr machen (nachts).
nicht schwer heben etc. ist ja klar. in krisensituationen sollen sich meine kollegen darum kümmern und mich außen vor lassen.
hoffe das hat dir etwas geholfen.taubblinde sind vielleicht eine etwas andere kategorie (bei uns sind es u.a. psychoseerkrankte, unterschwellig aggressive menschen). dein arbeitgeber muss eine gefährdungsanalyse für die bezirksregierung ausfüllen und hinschicken. da tauchen gewisse sachen auf und er muss dann darlegen, wie du vor gewisse gefahren geschützt wirst oder wenn er dich nicht schützen kann durch umstellung von dienstzeiten etc., muss er ein bv ausstellen.
wenn du vorher regelmäßig nachtarbeit (nach 20 uhr) gemacht hast und dafür zuschläge erhalten hast,dann stehen dir diese weiterhin zu.steht,glaub ich, in §11 im mutterschutzgesetz. ich muss meine rufbereitschaft auch weiterhin bezahlt kriegen, obwohl ich sie nicht mehr machen darf.
hoffe ich konnte dir etwas helfen. lieben gruß
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Immer noch verzweifelt aber mit gewecktem Kampfgeist !!!
Weißer milchiger Ausfluss 36.ssw