Für alleinerziehende Eltern

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Geschrieben von mf4 am 01.03.2013, 19:27 Uhr

milia

Einnahmen aus dem Verkauf von Hausrat, persönlichen Gegenständen, Kleidung usw. stellen mitnichten ein anrechenbares Einkommen dar, sondern sind vielmehr als Vermögensumschichtung aufzufassen. Dies ergibt sich u.a. aus der Definition von Vermögen nach § 12 SGB II (identisch mit § 19 SGB XII). Für den hier behandelten Punkt interessant ist allerdings nicht, was nun im Einzelnen als Vermögen gilt, sondern vielmehr, was als nicht anrechenbares Vermögen angesehen wird (§ 12 III SGB II). Dazu zählt insbesondere:

Angemessener Hausrat (§ 12 III Nr. 1 SGB II)
Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 III Nr. 2 SGB II)

Nur wer einen schwunghaften Handel im Internet betreibt, hat gegebenfalls kein Anspruch mehr auf ALG II (Sozialgericht Wiesbaden S 16 AS 79/06 ER )

 
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