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Geschrieben von februar2007 am 10.04.2009, 17:32 Uhr

Frage hab

Hallo!
Ich geh mal davon aus, dass ihr mir helfen könnt
und zwar: Ich habe das alleinige Sorgerecht für Noah, mein Ex hat die Vaterschaft aber anerkannt. Welche Rechte und Plichten gehen damit einher?

LG, Hannah mit Noah

 
3 Antworten:

Re: Frage hab

Antwort von Lena_1977 am 10.04.2009, 17:45 Uhr

Hallo Hannah,

ist ja bei uns genauso.
Pflichten - Unterhaltsansprüche und damt ist Noah auch rechtmäßiger Erbe und er kann über den Papa bei der KV versichert werden
Rechte - fallen mir nicht ein, Umgangsrecht sollte/muss geklärt werden

Alles richtig gemacht.
Lena

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Re: Frage hab

Antwort von Möhrchen am 10.04.2009, 18:36 Uhr

Hallo Hannah,

wie Lena schon sagt, hat der Vater ein Recht auf Umgang bzw. richtiger hat das Kind ein Umgangsrecht mit seinem Vater!

Der Vater hat bei dem ASR keine Entscheidungsrecht...ob das immer besser ist - keine Ahnung. Ich habe mit dem Vater meiner Tochter das GSR und muß ehrlich sagen, daß ich es manchmal gar nicht verkehrt sondern auch hilfreich, daß ich nicht alle Entscheidungen alleine tragen muß. bzw. daß er sich auch kümmert und seine Rechte auch wahrnimmt...so wird die Elternebene eine ganz andere. Dafür muß man nicht das GSR haben, es reicht, wenn man den Vater auch ernst nimmt und ihm nicht das Gefühl gibt, daß es gerade wurscht ist, was er denkt, sondern, daß man ihn einbezieht...

Sicher bist Du jetzt verletzt und hast eine große Wut auf Deinen Ex - wenn man seinen Verlobten quasi aus der Wohnung wirft, muß schon einiges passiert sein...Laß die Situation erst mal sacken und vielleicht schafft ihr es ja, nach einiger Zeit, eine Elternebene zu finden...auch wenn die Paarebene nicht funktioniert hat.

Habt ihr denn schon über Umgang gesprochen?

lg heike

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Re: Frage hab

Antwort von shinead am 10.04.2009, 21:56 Uhr

Hallo Hannah! *zwinker*

Der Vater (und auch das Kind) haben ein Recht auf Umgang. Dieser kann als betreuter Umgang oder als alleiniger Umgang umgesetzt werden. Das ist situationsabhängig.
Betreuter Umgang kann heissen, dass der KV zu Dir zu Besuch kommt, oder das die Treffen über eine neutrale Stelle (Jugendamt, Kinderschutzbund) laufen.
Auf jeden Fall sollte der Umgang nach einer Trennung schnellstmöglich geklärt werden! Bei kleineren Kindern geht man dabei davon aus, dass häufigere, dafür ggf. kürzere Besucher sinnvoller sind, als zweiwöchentliche Übernachtungen am Wochenende. Allerdings ist der Einzelfall immer ausschlaggebend. Logischerweise wird der Umgang bei einem Vater, der bis zum Zeitpunkt der Trennung immer präsent war anders aussehen, als der Umgang eines Kindes, deren Eltern schon zum Zeitpunkt der Geburt getrennt waren.

Die Pflicht des Vaters ist die Zahlung von Unterhalt.
Ist der Vater nicht leistungsfähig (zu wenig oder garkein Verdienst) gibt es die Möglichkeit Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beim Jugendamt zu beantragen. Diese Leistungen werden allerdings nur für eine begrenzte Zeit gezahlt und ist niedriger als der Mindestunterhalt. (Näher Informationen: http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Der-Unterhaltsvorschuss,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf)
Auch ein Übergang der Zahlungsverpflichtung auf die Großeltern (dann allerdings väterlicher- und mütterlicherseits) ist möglich.
Das Jugendamt bietet im Rahmen der "Beistandschaft" die Regulierung des Unterhalts an. Funktioniert das nicht (persönliche oder organisatiorische Gründe) gibt es auch die Möglichkeit einen Anwalt einzuschalten, der die Interessen des Kindes vertritt. Vorher unbedingt einen Beratungsschein beim Amtsgericht besorgen!

Gruß
Corinna

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