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Geschrieben von Mimo am 02.07.2012, 16:18 Uhr

Bedarfsgemeinschaft SLG II

Hallo

bei mir ist es so, daß mein Freund eventuell zu mir ziehen möchte. Wir haben keine Kinder zusammen und sind nicht verheiratet. Ich bin alleinerziehend mit vier Kindern und werde gerade vom Sozialamt unterstützt.

Wenn er zu mir ziehen würde, würde ich dann aus SLG II rausfallen und müsste er dann für mich sorgen? Denn das möchte ich nicht wirklich.

Und gibt es nicht eine Regelung die besagt, daß man erstmal ein Jahr zusammen leben kann?

LG Mimo

 
4 Antworten:

Re: Bedarfsgemeinschaft SLG II

Antwort von taram am 02.07.2012, 16:28 Uhr

Sozialamt gibt es eigentlich nicht mehr, du meinst sicher ALG II ???
Wenn ja, dann könntet ihr das mit dem 1 Jahr ohne das ihr füreinander einsteht, durchziehen. Jedoch muss er danach für euch aufkommen. Da sein Verdienst für 6 Personen nicht ausreichen wird, werdet ihr zusammen dann wieder ALG II beantragen müssen - vielleicht reicht auch Wohngeld und Kinderzuschlag. Hast du eine Arbeit? Und dein Freund kann aufgefordert werden, sich eine besser bezahlte Arbeit zu suchen.

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Re: Bedarfsgemeinschaft SLG II

Antwort von mf4 am 02.07.2012, 16:32 Uhr

Von der Regelung hab ich gehört aber ich wüßte keinen Fall bei dem das Einkommen des Partners nicht ins SGB2 gerechnet wird.

Hier:
http://www.alg2-hartz4.de/index.php?Itemid=50&id=18&option=com_content&task=section

... lese ich auch nichts anderes.

Falls ich falsch liege hätte ich gern mal einen § im SGB wo man dazu was konkretes nachlesen kann.

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Re: Bedarfsgemeinschaft SLG II

Antwort von Mami-Franzi19 am 02.07.2012, 20:50 Uhr

Wenn du ALG2 meinst..
Es KANN 1 Jahr lang sein Einkommen nicht mit einbezogen werden, aber nach diesem jahr müsst ihr BEWEISEN das ihr KEIN Paar seid, sonst wird sein Gehalt auf dein ALG2 angerechnet. Geht nicht bei GEMEINSAMEN Kindern.

Hab darüber schonmal gegooglet. Hört sich für mich so an als ob ihr die "belügen" müsstest und behauptet ihr wärt kein paar, aber ich glaube da kann es auch passieren das sie das kontrollieren.

ruf doch einfach mal an und frag blöd nach, ob das angerechnet wird.

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Was das SGB sagt...

Antwort von shinead am 02.07.2012, 22:25 Uhr

Lies mal § 7 Abs. 3a SGB II

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Wenn einer der 4 Punkte zutrifft, dann seit ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Also nicht zu früh die Kontenvollmachten verteilen.
Auch darf Dein Freund nicht Dein Kind versorgen.

Dann muss das "Probejahr" genehmigt werden.
Der AE-Zuschlag ist allerdings futsch.

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