Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

von Leena  am 11.08.2015, 17:27 Uhr

Vergleichsberechnungen...

Okay, Du hast als Beispiel eine alleinerziehende Person mit 3 Kindern genannt.

Das Existenzminimum beträgt für einen Erwachsenen aktuell 8.472 €, ab 2016 dann 8.652 €. Der Kinderfreibetrag beträgt für ein ganzes Kind pro Jahr 7.008 €. Der AE-Freibetrag sind noch mal 1.308 € pro Jahr. Das Kindergeld beträgt jetzt rückwirkend ab 01.01.2015 pro Monat 188 € für die ersten beiden Kindern und 194 € fürs dritte Kind, ab 2016 dann jeweils 2 € mehr pro Kind - in der Günstigerrechnung wird geprüft, ob Kindergeld oder -freibetrag jeweils günstiger ist.

Ein Alleinerziehender mit 3 Kindern, dem die Kinder voll zuzurechnen sind, hat insoweit mind. 17.656 € steuerfrei, dabei sind auch diverse kleinere Freibeträge, abziehbare Vorsorgeaufwendungen einzurechnen, tatsächliche Berufskleidung, Fahrtkosten zur Arbeitsstätte etc. sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar (mind. Pauschbetrag von 1.000 €) und insoweit quasi auch "steuerfrei", d.h. die steuerpflichtigen Einkünfte verringern sich um die entsprechenden Beträge. Macht im Jahr mit allem Drum und Dran mind. 20.000 € Einkünfte, die bei einem AE-Arbeitnehmer mit 3 Kindern nicht besteuert werden - monatlich also rd. 1.670 €.

Hartz-IV-Auszahlungsanspruch dürfte, mal bei einer fiktiven Miete con 500 € plus 150 € NK, bei rund 1.400 € liegen.

Damit ist der Vorgabe des BVerfG, das mindestens so viel steuerfrei belassen werden muss wie das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum, entsprochen.

Du schreibst, Deiner Meinung nach müßten die Freigrenzen für Einkommen aus Arbeit weit über dem Hartz IV-Satz liegen - das BVerfG hat in seinen entsprechenden Grundsatzurteilen vom 29.05.1990 entschieden, dass "der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muß, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. Dieses verfassungsrechtliche Gebot folgt aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgrundsatz des Art. 20 Abs. 1 GG. Ebenso wie der Staat nach diesen Verfassungsnormen verpflichtet ist, dem mittellosen Bürger diese Mindestvoraussetzungen erforderlichenfalls durch Sozialleistungen zu sichern (vgl. BVerfGE 40, 121 (133)), darf er dem Bürger das selbst erzielte Einkommen bis zu diesem Betrag - der im folgenden als Existenzminimum bezeichnet wird - nicht entziehen." Dass wesentlich mehr steuerfrei sein müsste, hat das BVerfG gerade nicht gesagt. Es KANN mehr sein, MUSS aber nicht. Das ist dann wieder eine politische Frage.

Dass die Einkommensteuer "viel zu früh" greife... nun ja. Gibt durchaus Politiker, die das fordern. Bisher haben sie sich aber mit dieser Forderung nicht durchgesetzt. Und, ganz im Ernst, für das nackte Existenzminimum reichen 20.000 € bei AE mit 3 Kindern, auch wenn es definitiv nicht üppig ist!

Klar, man darf jetzt nicht ein alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne Kindern mit einem AE-Hartz-IV-Empfänger mit 3 Kindern vergleichen, ja, der letztere bekommt im Zweifelsfall durchaus mal mehr Sozialleistungen, als der andere verdient. Der alleinestehende Steuerpflichtige ohne Kinder hat aber ein ganz anderes Existenzminimum als die Familie mit 3 Kindern, da würde man insoweit Äpfel mit Birnen vergleichen.

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Die letzten 10 Beiträge

Anzeige

Erfurt

Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.