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Geschrieben von Reni+Lena am 07.12.2009, 15:00 Uhr

Rechtliche Frage..dumdidum...

Wie ist das denn...
bei meinen 3 Kindern haben sich im laufe der Jahre viele CDS angesammelt.
Da die Kinder aber tollpatschige Kröten sind, hab ich denen nie die original CD gegeben, sondern die CD auf den Computer kopiert und eine Kopie gebrannt.
War die dann zerkratzt, im Eimer..wurde eine neue gezogen.

So....jetzt möchte ich einige dieser CDs einer Freundin abgeben..im Tausch gegen andere CDs für meine große, die mit Benjamin nicht mehr so viel anfangen kann...

Muss ich jetzt...dumdidum....das Zeug von der Kiste löschen???
hab ja auch noch ne 5 jährige........

Weiß das wer???


Lg reni....im Zweifel immer unschuldig

 
6 Antworten:

Re: Rechtliche Frage..dumdidum...

Antwort von flassk am 07.12.2009, 15:15 Uhr

Rein rechtlich gesehen: ja Du musst das löschen!

Andererseits gibt es Urteile, wo man (wieviele es sind, weiß ich nicht) Kopien an Verwandte und Freunde schenken darf! Ich glaub irgendwas mit 5 Stück, so um den Dreh...

Aber es gibt ja den Spruch: wo kein Kläger ....

Du darfst jedenfalls die Dateien nicht brennen und im großen Stil verkaufen!

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Re: Rechtliche Frage..dumdidum...

Antwort von Ebba am 07.12.2009, 15:15 Uhr

/cit/
Die Privatkopie ist im deutschen Recht in § 53 Absatz 1 Satz 1 UrhG geregelt. Gemäß § 15 UrhG steht allein dem Urheber das Recht zu, sein Werk zu verwerten. Dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine der vielen Einschränkungen des § 15 UrhG ist die "Privatkopie" aus § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind.
Am 21. September 2007 verabschiedete der Bundesrat das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (sog. "Zweiter Korb"). Das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. [1] § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG wurde insoweit geändert, als Privatkopien nicht mehr nur von "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen" verboten sind, sondern auch von "offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen". Da man im Internet meist nicht überprüfen kann, ob eine Datei rechtmäßig angeboten wird oder nicht, wird teilweise davon ausgegangen, dass die Einschränkung kaum Relevanz hat. Klarheit wird hier erst durch Gerichtsurteile oder möglicherweise eine erneute Gesetzesänderung kommen.
/cit/
aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Privatkopie

HTH
Liebe Grüße
Ebba

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öhm....

Antwort von Reni+Lena am 07.12.2009, 15:20 Uhr

ich darf also meiner freundin auch einfach die dateien schicken und die originale behalten und umgekehrt???

Das ist ja hammer...oder hab ich da was falsch verstanden?

Leute..ihr seit doch alle gute Freunde von mir....habt ihr nicht noch Kinder CDs ????

Lg Reni

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wie werden aber die sieben kopien ausgelegt?

Antwort von dkteufelchen am 07.12.2009, 15:38 Uhr

sieben kopien von irgendwelchen cd´s darf ich meiner freundin zukommen lassen oder sieben kopien von einer cd darf ich in meinem privaten umfeld an sieben leute verteilen

das ist für mich unverständlich geschrieben

lg daggi

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Re: öhm....

Antwort von Ebba am 07.12.2009, 15:39 Uhr

So verstehe ich das auch. Bis zu 7 Privatkopien sind erlaubt.

Du kannst auch noch mal hier gucken, aber da steht IMHO auch nichts anderes :-)

http://www.musikindustrie.de/115/

oder schauen wir doch einfach mal in § 53 Abs.1 UrhG ;-) :
/cit/
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
/cit/
aus:http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html

Die Anzahl "7" ist wohl aus einem Urteil des Bundesverf.G herausgelesen, das ich aber nicht gefunden habe.

Liebe Grüße
Ebba

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Re: wie werden aber die sieben kopien ausgelegt?

Antwort von flassk am 07.12.2009, 17:52 Uhr

7 kopien einer CD

Man darf aber keinen Kopierschutz umgehen (also cracken)!

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