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Geschrieben von Jo2003 am 01.05.2006, 8:35 Uhr

Leinen los...?

Leine los oder Leinenzwang?
Die Gemeinden dürfen prinzipiell in ihrem Hoheitsgebiet - zum Schutz anderer - eine Leinenpflicht anordnen. Sie Müssen dafür keine Freilauffläche als Ersatz anbieten. Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist der Hundebesitzer andererseits verpflichtet, das Tier artgerecht zu halten und ihm den nötigen Freilauf zu gewähren.

Ein allgemeines Leinenverbot gibt es nur in einigen größeren Städten. Meist bestimmen die Gemeinden / Verwaltungen einzelne Gebiete - etwa in städtischen Parkanlagen -, die mit Schildern gekennzeichnet werden können (aber nicht müssen). Doch Vorsicht: Ein Parkwächter kann auch ohne Beschilderung Bußgelder kassieren. Verboten sind Hunde auf Friedhöfen, Kinderspielplätzen, Badeanstalten, Liegewiesen, Wochenmärkten und teilweise auch in Erholungseinrichtungen wie Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks.

Auch ohne Verbotsschilder gilt:
Freilauf in einem Landschafts-, Vogel- oder Naturschutzgebiet sowie in tollwutgefährdeten Gebieten ist nicht erlaubt und kann mit einer Bußstrafe von bis zu 10.000 Mark geahndet werden.

In einigen Gegenden ist Leinenzwang auf die Zeiten der Brutpflege und Jungtieraufzucht begrenzt. Auskunft erteilen die Verwaltung des jeweiligen Stadtteils oder Hinweistafeln, die an zentralen Wegstellen, auf Freizeitparkplätzen oder bei Wegeplänen für Wanderer zu finden sind.

Ableinen, aber wo?
Grundsätzlich darf ein Hund, der auf Zuruf sofort kommt und sich ohnehin nicht weit vom Halter entfernt, außerhalb gepflegter Parkanlagen und besonderer Gebiete überall abgeleint werden.
Der bewegungswütige Nichtfolger sollte nur auf jägerfreien Flächen toben dürfen. Diese findet man an Flüssen, am Meer abseits der Badeorte oder auf rekultivierten Flächen, z.B. an stillgelegten Steinbrüchen.

 
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