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Geschrieben von Jo2003 am 01.05.2006, 8:35 Uhr

Leinen los...?

Leine los oder Leinenzwang?
Die Gemeinden dürfen prinzipiell in ihrem Hoheitsgebiet - zum Schutz anderer - eine Leinenpflicht anordnen. Sie Müssen dafür keine Freilauffläche als Ersatz anbieten. Aus tierschutzrechtlicher Sicht ist der Hundebesitzer andererseits verpflichtet, das Tier artgerecht zu halten und ihm den nötigen Freilauf zu gewähren.

Ein allgemeines Leinenverbot gibt es nur in einigen größeren Städten. Meist bestimmen die Gemeinden / Verwaltungen einzelne Gebiete - etwa in städtischen Parkanlagen -, die mit Schildern gekennzeichnet werden können (aber nicht müssen). Doch Vorsicht: Ein Parkwächter kann auch ohne Beschilderung Bußgelder kassieren. Verboten sind Hunde auf Friedhöfen, Kinderspielplätzen, Badeanstalten, Liegewiesen, Wochenmärkten und teilweise auch in Erholungseinrichtungen wie Zoos, botanischen Gärten oder Freizeitparks.

Auch ohne Verbotsschilder gilt:
Freilauf in einem Landschafts-, Vogel- oder Naturschutzgebiet sowie in tollwutgefährdeten Gebieten ist nicht erlaubt und kann mit einer Bußstrafe von bis zu 10.000 Mark geahndet werden.

In einigen Gegenden ist Leinenzwang auf die Zeiten der Brutpflege und Jungtieraufzucht begrenzt. Auskunft erteilen die Verwaltung des jeweiligen Stadtteils oder Hinweistafeln, die an zentralen Wegstellen, auf Freizeitparkplätzen oder bei Wegeplänen für Wanderer zu finden sind.

Ableinen, aber wo?
Grundsätzlich darf ein Hund, der auf Zuruf sofort kommt und sich ohnehin nicht weit vom Halter entfernt, außerhalb gepflegter Parkanlagen und besonderer Gebiete überall abgeleint werden.
Der bewegungswütige Nichtfolger sollte nur auf jägerfreien Flächen toben dürfen. Diese findet man an Flüssen, am Meer abseits der Badeorte oder auf rekultivierten Flächen, z.B. an stillgelegten Steinbrüchen.

 
1 Antwort:

Re: Leinen los...?

Antwort von ninas59 am 01.05.2006, 13:27 Uhr

Bitte immer die Quellen angeben, ich habe es gefunden "ein Herz für Tiere"

Es ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

________

Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffend das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.


Beschreibung
Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Gemeindliche Verordnungen, die das freie Umherlaufen von Hunden im gesamten Gemeindebereich verbieten, wären nicht zulässig.

Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.

Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 vorgeschrieben.

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.


Voraussetzungen
Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.


Rechtsgrundlagen
Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -;
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992;
Verordnung vom 04.09.2002 zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Quelle:
http://www.baynet.de/CDA_VMB_PL_Portal/1,1860,CLIENT=1_COMMUNITY=1_DISTRICT=1_LANGUAGE=1_PREVIEW=1_MYZIP=0_MYAUTHORITY=0_PRIMARYNAVIGATION=2,00.html?ContentUrl=/CDA_VMB_PL_Product_Sheet/0,1817,AUTHORITY=0_CLIENT=1_COMMUNITY=1_DISTRICT=1_LANGUAGE=1_LETTER=A_MYAUTHORITY=0_MYZIP=0_PREVIEW=1_PRIMARYNAVIGATION=2_PRODUCTSHEET=372,00.html

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