Forum Aktuell

Aktuelles und Neuigkeiten

Fotogalerie

Redaktion

 

Geschrieben von ninas59 am 01.05.2006, 13:27 Uhr

Leinen los...?

Bitte immer die Quellen angeben, ich habe es gefunden "ein Herz für Tiere"

Es ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

________

Regelungsmöglichkeiten der Gemeinden betreffend das freie Umherlaufen, sowie die Maulkorbpflicht von großen Hunden, sonstigen Hunden und auch Kampfhunden im Gemeindebereich und im Einzelfall.


Beschreibung
Nach der bestehenden Rechtslage können die Gemeinden gem. Art. 18 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden (als solche können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden) und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen einschränken. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist. Gemeindliche Verordnungen, die das freie Umherlaufen von Hunden im gesamten Gemeindebereich verbieten, wären nicht zulässig.

Die Beschränkung des Art. 18 Abs. 1 LStVG auf große Hunde und Kampfhunde trägt dem Umstand Rechnung, dass im Interesse einer tierschutzgerechten Haltung Anleinpflichten auf das notwendige Maß beschränkt werden müssen. Insoweit wurde berücksichtigt, dass Bissverletzungen durch große Hunde und Kampfhunde schwerer sind und von Passanten die genannten Rassen auch als bedrohlicher angesehen werden. Auch führt die empfundene Bedrohung bei großen Hunden und Kampfhunden oftmals - gerade auch bei Kindern - zu einem Fehlverhalten, aus dem weitere Gefährdungen resultieren können.

Ein allgemeiner bayernweiter Maulkorbzwang für alle Hunde ist weder in den einschlägigen Vorschriften des LStVG noch in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 vorgeschrieben.

Aufgrund von Art. 18 Abs. 2 LStVG kann jedoch eine entsprechende Anordnung eines Maulkorbzwangs, aber auch die Anordnung einer Leinenpflicht für jeden Hund (also unabhängig von Rasse und Größe) zur Abwehr der in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Gefahren im Einzelfall von der jeweils zuständigen Gemeinde erlassen werden.


Voraussetzungen
Prüfung und Erlass einer Verordnung oder einer Einzelfallanordnung durch die jeweils zuständige Gemeinde.


Rechtsgrundlagen
Art. 18, 37 und 37a Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -;
Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992;
Verordnung vom 04.09.2002 zur Änderung der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit

Quelle:
http://www.baynet.de/CDA_VMB_PL_Portal/1,1860,CLIENT=1_COMMUNITY=1_DISTRICT=1_LANGUAGE=1_PREVIEW=1_MYZIP=0_MYAUTHORITY=0_PRIMARYNAVIGATION=2,00.html?ContentUrl=/CDA_VMB_PL_Product_Sheet/0,1817,AUTHORITY=0_CLIENT=1_COMMUNITY=1_DISTRICT=1_LANGUAGE=1_LETTER=A_MYAUTHORITY=0_MYZIP=0_PREVIEW=1_PRIMARYNAVIGATION=2_PRODUCTSHEET=372,00.html

 
Unten die bisherigen Antworten. Sie befinden sich in dem Beitrag mit dem grünen Pfeil.
Mobile Ansicht

Impressum Über uns Neutralitätsversprechen Mediadaten Nutzungsbedingungen Datenschutz Forenarchiv

© Copyright 1998-2024 by USMedia.   Alle Rechte vorbehalten.