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Geschrieben von Kalogo am 13.10.2006, 1:22 Uhr

Ergänzung ;-)

Stimmt schon ...
Aber : Wenn man mit einem Einschreiben nachweisen kann, daß "etwas" angekommen ist, muß der Empfänger auch erst einmal nachvollziehbar sagen, WAS denn angekommen sein soll, wenn denn nicht das, was man als Absender behauptet.

Tanny, blöde Situation. Man könnte jetzt natürlich überlegen, ob die Rechtsanwältin nicht verpflichtet gewesen wäre, nochmals z.B. telefonisch nachzufragen, was Du zu dem Schreiben meinst; gerade wenn es darin um eine termingebundene Anfrage ging. Dann könnte es letztlich ein Haftungsfall sein, wenn Dir wirklich unmittelbar wegen des nichterhaltenen Schreibens ein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Dafür müßte man aber nähere Einzelheiten wissen ... und wäre sowieso ein sehr schwieriges Unterfangen.
Es sieht eher nach einem Fall von sehr blöd gelaufen aus :-(

Gruß Julia

 
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