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Geschrieben von dhana am 21.05.2010, 19:08 Uhr

Definition Schulverweis

Hallo,

ich kenn es jetzt nur für Bayern. Da ist der Verweis der 1. Schritt, aber geht noch ne weile hin, bis dann die Schule verlassen werden muss.


Lg Dhana


Art. 86 BayEUG Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen:
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
2. der verschärfte Verweis durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
3. die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
4. der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu 4 Wochen durch den Schulleiter,
5. der Ausschluss vom Unterricht für 3 bis 6 Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens 2 Unterrichtstage, durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter,
6. Ausschluß vom Unterricht für 2 bis 4 Wochen ab dem 7. Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a. der Ausschluß vom Unterricht für mehr als 4 Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Hauptschulen und Hauptschulstufen der Förderschulen ab dem 7. Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des SGB VIII,
7. bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde,
8. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
9. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
10. der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88).

 
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