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Geschrieben von snow-fee am 22.05.2010, 19:37 Uhr

noch vergessen:

Wann wird Alkohol "abgegeben" oder der "Verzehr gestattet"?

Abgabe ist jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung und kann durch Verkauf oder bloße Übergabe oder durch Überlassen (Stehenlassen) erfolgen. Ob der Alkohol tatsächlich getrunken wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fällt unter „Abgabe“ auch, wenn Minderjährigen Alkohol ausgehändigt wird, den sie im Auftrag von Erwachsenen (Volljährigen, über 18-Jährigen), beispielsweise ihren Eltern, kaufen. Gewerbetreibende und Veranstalter verstoßen zudem gegen das Abgabeverbot, wenn sie Erwachsenen Alkohol überlassen, die das Getränk/Lebensmittel erkennbar an Kinder und Jugendliche, die es noch nicht erhalten dürfen, weiterreichen.

Außerdem dürfen Gewerbeinhaber und Veranstalter nicht dulden, dass Minderjährige in ihrem Verantwortungsbereich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Alkohol konsumieren, auch wenn sie diesen selbst mitgebracht haben.

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Welche Regeln gelten für Branntwein, Alkopops und branntweinhaltige Lebensmittel?

Unter die Bezeichnung "Branntwein" fallen alle alkoholhaltigen Getränke, die gegärt und anschließend destilliert worden sind. Dazu gehören Weinbrand, Korn, Rum, Whisky, Likör, Magenbitter etc. Als branntweinhaltige Getränke gelten auch Spirituosen, die nur zu einem kleinen Teil Branntwein enthalten, wie zum Beispiel Longdrinks. Wie hoch der Alkoholgehalt ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Art des Alkohols.

Alkoholhaltig können auch Lebensmittel wie Pralinen, Rumkugeln, Eisbecher oder Kuchen sein, jugendschutzrelevant sind sie, wenn sie "Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten". Das ist dann der Fall, wenn ihr Alkoholgehalt einen Wert von 1 Prozent überschreitet.

Auch die Form des Produktes spielt keine Rolle. Selbst wenn das Produkt aus Eis oder Pulver besteht, ist es ein branntweinhaltiges Getränk. Wenn ein Getränk lediglich Aromen branntweinhaltiger Getränke enthält, gilt es nicht als branntweinhaltig.

Alkopops sind Mischgetränke, die regelmäßig mit Getränken auf Branntweinbasis (Spirituosen) hergestellt werden. Alkopops müssen folgende Kennzeichnung tragen: "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz". Der Alkoholgehalt ist nicht entscheidend. Auch wenn ein Alkopop weniger Alkohol enthält als ein Bier, fällt das Getränk unter eine spezielle Regelung. Weitere Informationen unter Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums (s. Art. 1 Alkopopsteuergesetz)

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Was sind "andere alkoholische Getränke"?

Wenn das Gesetz von "anderen alkoholischen Getränken" als Branntwein spricht, dann meint es solche, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol, aber keinen Branntwein enthalten. Das sind vor allem Bier, Wein und Sekt und damit hergestellte Mischgetränke. Alkoholfreies Bier ist kein alkoholisches Getränk im Sinne des Jugendschutzgesetzes.

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Darf Alkohol in Getränkeautomaten oder über den Versandhandel verkauft werden?

Alkoholische Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nur an Automaten angeboten werden, wenn sichergestellt ist, dass sich Kinder und Jugendliche nicht daran bedienen können. Der Anbieter muss das entweder technisch sicherstellen (z. B. durch die Kontrolle des Geldkartenchips) oder er muss den Automaten an einem Ort aufstellen, der für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich oder der beaufsichtigt ist. Branntwein und branntweinhaltige Getränke dürfen gar nicht in Automaten verkauft werden.
Weitere Informationen

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Gibt es im Jugendschutzgesetz besondere Werbevorschriften für Alkoholwerbung?

Alkoholwerbung darf bei öffentlichen Filmveranstaltungen (z. B. im Kino) erst nach 18.00 Uhr gezeigt werden.

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Welche Regeln gelten für "Flatrate-Partys"?

Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird ("All-inclusive-Party", "Flatrate-Party"), gelten die üblichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten. Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass Minderjährige gar nicht zu der Veranstaltung dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz für Gewerbetreibende das Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken.

LG Snow

 
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