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Geschrieben von snow-fee am 22.05.2010, 19:35 Uhr

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Alkohol

Die Abgabe und der Konsum alkoholischer Getränke und Lebensmittel in der Öffentlichkeit ist an gesetzliche Altersgrenzen gekoppelt: In Gaststätten, im Handel, in Geschäften, an öffentlichen Getränkeständen oder sonstigen öffentlichen Orten müssen diese Altersgrenzen berücksichtigt werden. In Zweifelsfällen müssen Gewerbetreibende und Veranstalter das Alter von Kundinnen und Kunden überprüfen. Der Altersnachweis ist hierfür auf Verlangen in geeigneter Weise zu erbringen (z. B. durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises). Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen. Verstöße von Gewerbetreibenden und Veranstaltern gegen die geltenden Bestimmungen können Geldbußen bis zu 50.000 EURO, in schweren Fällen Geld- und Haftstrafen zur Folge haben.

Das Gesetz unterscheidet zwischen branntweinhaltigen und anderen alkoholischen Getränken:

* Branntwein und branntweinhaltige Getränke (Spirituosen) dürfen weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden noch dürfen sie von ihnen getrunken werden. Gleiches gilt für Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.
* Andere alkoholische Getränke (z. B. Bier, Wein oder Sekt) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden und sie dürfen von Kindern und Jugendlichen auch nicht getrunken werden. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person - in der Regel Vater oder Mutter - dürfen Jugendliche ab 14 Jahren diese Getränke trinken (gilt nicht für branntweinhaltige Getränke).

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Quellen:
http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veranstalter/alkohol/dok/33.php

http://www.jugendschutzaktiv.de/informationen_fuer_gewerbetreibende_und_veranstalter/allgemeines/dok/66.php#bekanntmachung


LG Snow

 
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